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  • 01.10.2007 | Bundesfinanzhof

    Abzug von Aufwendungen für den Erwerbvon Fremdsprachenkenntnissen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind – so der BFH im Urteil vom 15.3.07 (VI R 14/04, Abruf-Nr. 072190).

     

    Sachverhalt

    Die mit ihrem Mann im Inland zur ESt veranlagte Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und war im Streitjahr 2001 weder in Thailand noch in Deutschland berufstätig. Sie nahm an einem VHS-Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache“ teil. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für den Sprachkurs als Sonderausgaben geltend, was das beklagte FA ablehnte. Nach erfolglosem Vorverfahren erkannte das FG Rheinland-Pfalz (11.12.03, EFG 04, 490) die Aufwendungen als erwerbsbedingte Bildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung an. Auf die Revision des FA hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

     

    Anmerkungen

    Im Ausgangsfall hat der BFH weder den Werbungskosten- noch den Sonderausgabenabzug zugelassen. Für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG müssen die Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Kenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, in einem konkreten Veranlassungszusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen bestehen – also objektiv mit dem Beruf zusammenhängen (BFH 22.6.06, BStBl II, 782). Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung können hierbei als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit künftig steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen. Dies gilt gleichermaßen für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fremdsprachen-Grundkurs im Inland, wie für den Werbungskostenabzug bei einem Fremdsprachenkurs im EU-Ausland (BFH 13.6.02, Jahn, PIStB 03, 4). 

     

    Nach Ansicht des BFH reicht es für die „berufliche Veranlassung“ aus, wenn der Sprachkurs auf die beruflichen/betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Hierfür muss nicht notwendig eine fachspezifische Sprachfortbildung i.S. des Erlernens einer Fachsprache erfolgen. Auch der Erwerb allgemeiner Fremdsprachenkenntnisse oder auch nur von Grundkenntnissen reicht aus, wenn sie der Steuerpflichtige für die Ausübung seines Berufes benötigt.