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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Werbungskostenabzug bei Auslandssprachkurs

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Auch wenn ein in den Anden (Ecuador) durchgeführter Spanisch-Sprachkurs für Fortgeschrittene nur Spanisch-Grundkenntnisse vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit der teilnehmenden Exportsachbearbeiterin ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein. Nach einem aktuellen Urteil des FG Sachsen sind in einem solchen Fall neben dem hälftigen Werbungskostenabzug der Reisekosten auch die Kursgebühren in voller Höhe abzugsfähig (FG Sachsen 16.5.12, 8 K 1691/06, NZB beim BFH unter VI B 133/12, Abruf-Nr. 122884).

    Sachverhalt

    Eine Arbeitnehmerin benötigte nach einer Bestätigung ihres Arbeitgebers für ihre Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin Fremdsprachenkenntnisse (u.a. in Spanisch). Sie besuchte einen Spanischsprachkurs in Quito (Ecuador). Der Unterricht fand jeweils werktags von 8 bis 12 Uhr statt. Für Hausaufgaben und Übungen fielen nach einer Bestätigung des Sprachreiseanbieters zusätzlich mindestens 1,5 Zeitstunden pro Tag an. In den Werbeunterlagen des Reiseanbieters wurde neben dem Sprachkurs unter der Überschrift „Faszination in den Anden: Ecuador“ mit den touristischen Vorzügen des Kursortes geworben. Der Arbeitgeber gewährte seiner Arbeitnehmerin für den Sprachkurs Bildungsurlaub.

     

    In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Arbeitnehmerin neben den Kosten für den Sprachkurs auch Flugkosten und eine Verpflegungspauschale für die gesamte Reisedauer geltend. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug der Reisekosten zunächst vollständig ab, erkannte aber mit späterem Änderungsbescheid die Kosten des Sprachkurses in voller Höhe sowie die Reisekosten (Flugkosten und Verpflegungsmehraufwand) zur Hälfte als Werbungskosten an. Die hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel, die Reisekosten in voller Höhe insgesamt abzuziehen, blieb vor dem FG erfolglos.