01.10.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten
| Nach Auffassung des BFH (26.5.04, I R 113/03, Abruf-Nr. 042225) könnte die unterschiedliche Behandlung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaates gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Denn Steuerberatungskosten haben mit der "persönlichen Lage" des Steuerpflichtigen nichts zu tun. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten sei vielmehr durch Lenkungs- und Subventionszwecke begründet. Dem Steuerpflichtigen soll ein gewisser Ausgleich für die Inpflichtnahme bei der Steuererklärung angesichts des komplizierten Steuerrechts und der dadurch entstehenden leistungsmindernden "Zwangsaufwendungen" gewährt werden. Insoweit sei auch nicht zu erkennen, weshalb der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderbetriebsausgaben dem Gebietsfremden vorenthalten werden soll, jedenfalls dann, wenn sich der Steuervorteil nicht auf die Steuererklärung im Wohnsitzstaat, sondern nur im Quellenstaat bezieht. Im Ausgangsfall erzielte ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden über eine Erbengemeinschaft inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die inländischen Einkünfte betrugen weniger als 90 v.H. seiner Gesamteinkünfte. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die auf ihn entfallenden Steuerberatungskosten als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der BFH hat in dieser Sache den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen. (OH) |
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