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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Annahme einer Betriebsstätte bei Bau- und Montagearbeiten im Ausland

    | Ob Bau- oder Montagearbeiten abkommensrechtlich (hier: DBA-Luxemburg) eine Betriebsstätte begründen, hängt alleine von der jeweiligen Dauer der einzelnen Arbeiten ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen. Arbeiten an verschiedenen Tätigkeitsstellen können eine einheitliche Bauausführung oder Montage im Sinne des DBA sein, wenn sie eine wirtschaftliche und geografische Einheit bilden. Der BFH hat klargestellt, dass die äußerste Grenze einer solchen geografischen Einheit nicht erst dann überschritten ist, wenn die Luftlinie zwischen den Einsatzstellen mehr als 50 km beträgt. Bei einem Einsatzgebiet von ca. 2.500 qkm liege jedenfalls dann keine in geografischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebietes geht (BFH 19.11.03, I R 3/02, Abruf-Nr. 040538). |