05.02.2008 | Bundesfinanzhof
Ansparabschreibung bei geplanter Investition in Auslandsbetrieb
Sind im Rahmen der Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 EStG) geltend gemachte Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann nach Ansicht des BFH von einer voraussichtlichen Anschaffung nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind. Ob für geplante Investitionen in einem ausländischen Betrieb überhaupt eine Anspar-abschreibung gebildet werden kann, hat der BFH in seinem Urteil vom 11.7.07 (I R 104/05, Abruf-Nr. 072917) allerdings offen gelassen. |
Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich 2002 an einem slowakischen Malerbetrieb. In einer Sonderbilanz machte der Kläger eine Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 EStG) von 154.000 EUR für in den Jahren 2003 und 2004 vorgesehene Investitionen geltend. Hierunter befanden sich insbesondere Laptops, Bürostühle, Diktiergeräte und Handdiktiergeräte „zwecks Ausweitung des Tätigkeitsbereiches des Malerbetriebs“. Tatsächlich sollte aber die Investition – wie sich später im gerichtlichen Verfahren herausstellte – nicht ausgeführt werden. Das beklagte FA lehnte in seinem Feststellungsbescheid für das Streitjahr die Berücksichtigung der Ansparabschreibung ab, weil anhand der konkreten Umstände nicht feststellbar sei, dass eine Verwendung im Betrieb erfolgen sollte, insbesondere keine verbindliche Bestellung der Investitionsgüter erfolgte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Münster (30.8.05, EFG 06, 255) und dem BFH erfolglos.
Anmerkungen
Der Streitfall betrifft die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 EStG) im Bereich des Sonderbetriebsvermögens bei einer atypisch stillen Beteiligung an einem ausländischen Betrieb. Nach § 7g Abs. 3bis 5 EStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf hierbei 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige „voraussichtlich bis zum Ende des Zweiten auf die Bildung der Rücklage im folgenden Wirtschaftsjahr anschaffen oder herstellen wird“. Eine solche Ansparabschreibung kann auch gebildet werden, wenn hierbei ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7 Abs. 3 S. 4 EStG).
Der BFH legt zunächst dar, dass der Steuerpflichtige die für die Bildung der Ansparabschreibung erforderliche Investitionsabsicht nicht konkret nachzuweisen hat. Erforderlich ist nur, dass die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert ist (vgl. BFH 12.12.01, BStBl II 02, 385; BFH 6.3.03, BStBl II 04, 187; BMF 25.2.04, BStBl I, 337, Tz. 7 f.). In der Betriebsgründungsphase wird von einer „hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens“ ausgegangen, wenn die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. Dies gilt in gleicher Weise bei bestehenden Betrieben, wenn das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt (BFH 19.9.02, BStBl II 04, 184; BMF 16.11.04, BStBl I, 1063).
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