01.12.2005 | Bundesfinanzhof
Behinderten-Pauschbetrag ist nicht übertragbar
Wenn ein behindertes Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt, kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG) – so der BFH mit Urteil vom 2.6.05 (III R 15/04, Abruf-Nr. 052629). |
Sachverhalt
Der im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kläger ist Vater einer behinderten Tochter, die bei seiner geschiedenen Frau in Tschechien lebt. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 – als Tschechien noch nicht EU-Mitglied war – machte er Unterhaltsaufwendungen für sein behindertes Kind nach § 33a Abs. 1 EStG geltend. Das beklagte FA lehnte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen ab, gewährte allerdings einen Kinderfreibetrag, der wegen des Auslandswohnsitzes des Kindes gekürzt wurde (§ 32 Abs. 6 S. 4 EStG). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gewährte das FG Sachsen (EFG 04, 992) den beantragten Behinderten-Pauschbetrag. Im anschließenden Revisionsverfahren gab der BFH der Revision des FA statt und hob das finanzgerichtliche Urteil auf.
Anmerkungen
Das Urteil trifft im Kern die Frage, ob die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG auch auf Steuerpflichtige außerhalb von EU/EWR-Mitgliedstaaten Anwendung findet. So kann ein behinderter Steuerpflichtiger für die außergewöhnlichen Belastungen, die ihm zwangsläufig wegen seiner Behinderung erwachsen, statt einer Steuerermäßigung (§ 33 EStG) einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen (§ 33b EStG). Und auch der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes kann unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 5 S. 1 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen werden. Letzteres setzt aber voraus, dass das behinderte Kind selbst einen Anspruch auf den Pauschbetrag hat, also selber „Steuerpflichtiger“ ist. Damit hat nur ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Behinderter Anspruch auf den entsprechenden Pauschbetrag.
Im Streitfall hatte das behinderte Kind im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt und war somit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Solche Personen werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Bei wortgetreuer Anwendung des Gesetzes stand dem behinderten Kind des Klägers jedoch kein Behinderten-Pauschbetrag zu, weil das Kind keine eigenen inländischen Einkünfte erzielte. Das FG nahm an dieser Stelle an, dass der Rechtsgedanke des § 1 Abs. 3 EStG über den Gesetzeswortlaut hinaus zu Gunsten von EU/EWR-Bürgern und gleichzubehandelnden Deutschen bei der Übertragung eines Behinderten-Pauschbetrages entsprechend auf ein im Ausland lebendes behindertes Kind angewendet werden muss, wenn das Kind die Voraussetzung der Vorschrift nur mangels eigener inländischer Einkünfte nicht erfüllt. Dieser Ansicht erteilte der BFH nunmehr eine klare Absage:
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