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  • 06.03.2008 | Bundesfinanzhof

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg
    Insbesondere im Rahmen von Auslandsentsendungen werden für in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer Beiträge in ausländische Pensionsfonds gezahlt. Der BFH (5.7.07, VI R 47/02, Abruf-Nr. 080559) hat jetzt entschieden, unter welchen Voraussetzungen diese Zahlungen beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

     

    Sachverhalt

    Ein inländisches Unternehmen zahlte für bestimmte Führungskräfte Beiträge an einen rechtlich selbstständigen Pensionsfonds. Die Mitarbeiter konnten hierbei auch selber Beiträge leisten. Alle Zahlungen wurden einem Ruhestandskonto des jeweiligen Teilnehmers gutgeschrieben. Die Teilnehmer hatten einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds. Mit Eintritt in den Ruhestand erhielten sie aus dem Fondsvermögen eine Einmalzahlung in Höhe des Geldwerts, der bei Verwendung der Mittel des Ruhestandskontos erzielt wurde. Anstelle dieser Einmalzahlung konnten die Teilnehmer auch eine Rentenzahlung verlangen. Das inländische Unternehmen behielt auf die Beitragszahlungen an den ausländischen Pensionsfonds keine Lohnsteuer ein. Das FA nahm daraufhin das Unternehmen als Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Zu Recht, wie jetzt der BFH entschied. 

     

    Anmerkungen

    Das Urteil ist eine weitere Entscheidung zu einem lohnsteuerlichen Dauerbrenner, nämlich der Frage des Besteuerungszeitpunkts von langfristigen Vergütungsinstrumenten. Besonders schwierig ist die Beurteilung derartiger Vergütungskomponenten in der Praxis dann, wenn es sich um Beiträge des Arbeitgebers zu einem ausländischen System der betrieblichen Altersversorgung handelt. Eine derartige Konstellation ist insbesondere dann anzutreffen, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Entsendung in Deutschland tätig wird. Im Regelfall verbleiben Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für eine befristete Zeit in das Ausland entsandt werden, im betrieblichen Altersversorgungssystem des entsendenden Unternehmens im Heimatland, während diese Mitarbeiter mit ihren Vergütungen regelmäßig im Gastland der Besteuerung unterliegen.  

     

    Damit ergeben sich zwei Probleme: Zum einen enthält das Steuerrecht des jeweiligen Heimatlandes oft begünstigende steuerliche Vorschriften für die Altersversorgungssysteme des jeweiligen Landes, z.B. durch eine Steuerbefreiung oder durch einen begünstigten Steuersatz für die Beiträge des Arbeitgebers. Diese steuerlichen Vergünstigungen sind meist speziell auf die Altersversorgungssysteme des jeweiligen Landes zugeschnitten. Da sich im Steuerrecht des Gastlandes in der Regel keine solchen Vergünstigungen finden, gehen die Steuervorteile dort regelmäßig verloren.