· Fachbeitrag · ausländische Altersvorsorgesysteme
10 Fragen und Antworten zur Besteuerung von Zahlungen ausländischer Pensionspläne
von StB Peter Scheller, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
| Mit seinem Urteil vom 28.10.20 (X R 29/18, BStBl II 21, 675) zur steuerlichen Behandlung von Auszahlungen aus einem US-amerikanischen Pensionsplan hat der BFH eine lang umstrittene Frage geklärt, allerdings auch Folgefragen aufgeworfen. Diese betreffen sowohl die Auswirkungen auf Auszahlungen aus anderen US-Vorsorgeplänen als auch weitere besondere Sachverhalte. Ungeklärt ist auch, ob und inwieweit man die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf Auszahlungen aus Vorsorgeplänen anderer Staaten anwenden kann. |
1. Der Ausgangsfall
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Der Fall betrifft ein Szenario, das in der Praxis häufig vorkommt. Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger deutscher Staatsbürger hat eine Auszahlung aus einem US-amerikanischen 401(k) Pension Plan erhalten. Während seiner aktiven Zeit war er in den USA tätig und ansässig und hatte dort an dem von seinem Arbeitgeber aufgelegten US-amerikanischen Altersvorsorgeplan teilgenommen. In den USA nahm er steuerliche Begünstigungen in Anspruch. Seine Arbeitnehmerbeiträge wurden aus unversteuertem Einkommen geleistet; und Erträge und Wertzuwächse im Plan wurden nicht besteuert. Nachdem die Tätigkeit in den USA beendet wurde, war der Steuerpflichtige nach Deutschland zurückgezogen.
Für den deutschen Steuerpflichtigen ergab sich danach folgende Situation: Einerseits waren seine Beitragsleistungen in den US-amerikanischen Altersvorsorgeplan nach US-Recht steuerfrei gestellt, andererseits wollte er nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Inland nur die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den Beitragsleistungen versteuern. Das FA sah darin einen Verstoß gegen das Prinzip der Einmalbesteuerung. Das FG Köln (9.8.18, 11 K 2738/14) hatte der Klage stattgegeben, der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen. |
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung und den Beiträgen zu besteuern ist. Dabei ließ der BFH offen, ob § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b) oder c) EStG zur Anwendung kommt, weil dies für den zu entscheidenden Fall unerheblich war.
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