09.11.2009 | Bundesfinanzhof
Beleg- und Buchnachweise bei Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlicher Lieferung
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In drei ganz aktuellen Entscheidungen hat der BFH eine Reihe von Zweifelsfragen der Umsatzsteuerfreiheit bei Lieferungen in Drittstaaten (Ausfuhrlieferung) und in andere EG-Mitgliedstaaten (innergemeinschaftliche Lieferung) geklärt (BFH 23.4.09, V R 84/07, Abruf-Nr. 092619; BFH 12.5.09, V R 65/06, Abruf-Nr. 092531; BFH 28.5.09, V R 23/08, Abruf-Nr. 092613). |
Sachverhalte
Erster Fall: Belegnachweis bei Ausfuhrlieferung und anschließender Rückbeförderung in das Gemeinschaftsgebiet (BFH V R 84/07)
A erwarb von der als Juwelier tätigen Klägerin in erheblichem Umfang Armbanduhren und gab dabei an, als Beauftragter des im Drittlandsgebiet ansässigen Abnehmers B zu handeln. Die Klägerin selbst hatte zu B keinen unmittelbaren Kontakt, auch lag ihr keine für A erteilte Vollmacht vor. Über die gelieferten Uhren stellte sie Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen aus (§ 17 UStDV), nach denen B der Abnehmer der Lieferungen war. B beförderte die Waren zunächst ins Drittlandsgebiet, im Anschluss zurück ins Gemeinschaftsgebiet und gab Uhren und Ausfuhrpapiere an A zurück, der die Waren veräußerte. Nach Aushändigung der jeweiligen Ausfuhrbescheinigung erstattete die Klägerin die Umsatzsteuer an A und machte im Rahmen der Umsatzsteuererklärung die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen geltend.
In einem späteren steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ging das FA davon aus, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen erbracht worden seien: Der Klägerin hätten weder Personaldokumente von A oder B noch eine von B erteilte Vollmacht vorgelegen. Sie habe sich allein auf die vom Zoll abgestempelten Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen verlassen. Der Nachweis einer steuerfreien Ausfuhrlieferung könne nur durch Ausfuhrbeleg mit Abschrift bzw. Kopie des Reisepasses geführt werden, auch die Bevollmächtigung sei schriftlich nachzuweisen. Nachdem das FG der Klage stattgegeben hatte, hat der BFH auf die Revision des FA die Vorentscheidung aufgehoben und an das FG zurückverwiesen, weil hinsichtlich der Person des Abnehmers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Nachweisangaben bestünden. Dies muss das FG nun noch aufklären.
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