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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei unrichtigem CMR-Frachtbrief

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist grundsätzlich nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer gewisse Nachweise erbringt. Nach einer Entscheidung des BFH erfüllt ein CMR-Frachtbrief die Anforderungen an einen Belegnachweis nur dann, wenn in Feld 1 der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender aufgeführt ist. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant als Absender bezeichnet, ist der Belegnachweis nicht ordnungsgemäß (BFH 22.7.15, V R 38/14, DB 15, 2128).

     

    Sachverhalt

    Im Streitjahr 2006 hatte Unternehmer U mehrere innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen ausgeführt. Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte das FA mehrere Lieferungen als steuerpflichtige Umsätze. Im Klageverfahren waren folgende Sachverhalte strittig:

     

    • Bei zwei Versendungslieferungen war U im Feld 1 des CMR-Frachtbriefs als Auftraggeber der Versendung eingetragen. Tatsächlich hatte jedoch die Abnehmerin den selbstständigen Transportbeauftragten bevollmächtigt. Das FG versagte die Steuerfreiheit, weil bei einem CMR-Frachtbrief der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender aufgeführt sein müsse.