01.02.2005 | Bundesfinanzhof
Besteuerung der Bezüge beim Rundfunksender
Der BFH entschied mit Beschluss vom 7.4.04 (I B 196/03,Abruf-Nr. 050214), dass eine in Frankreich wohnende deutsche Staatsangehörige, die in Frankreich für einen deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender als Redaktionsassistentin tätig ist, mit ihren hieraus erzielten Einkünften im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die u.a. eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Deutschland an eine in Frankreich ansässige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit zahlt, gebührt Deutschland. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vergütungen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung geleistet werden. Im Ausgangsfall lag mit dem Südwestfunk Baden-Baden eine rechtsfähige Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts vor. Zudem erbrachte die Klägerin ihre Dienstleistungen, für die sie bezahlt wurde, auch „in der Verwaltung“ des Rundfunksenders i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich. In ihrer Funktion als Redaktionsassistentin verrichtete sie ihre Dienste im Rahmen des dem Sender obliegenden Aufgabenbereichs. Hierzu zählt die Gestaltung und Erbringung von Programmbeiträgen innerhalb des gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlich strukturierten Rundfunks. Dieser Bereich ist strikt von jenem zu trennen, der die Ausstrahlung von Werbung zum Inhalt hat.(HR)