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  • · Fachbeitrag · Ausländische Pensionszahlungen

    Besteuerung von internationalen Ruhegeldern nach dem DBA mit Frankreich

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Besteuerungsrecht für die von einer französischen öffentlichen Kasse bezogenen Pension gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-FRA Frankreich zusteht und die in Deutschland nicht steuerpflichtige französische Pension gemäß § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Die Pension von einer öffentlichen französischen Kasse entspricht hierbei in ihrem Kerngehalt den in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Ruhegeldern, deren Zahlung durch ein früheres Dienstverhältnis veranlasst wurde (FG Berlin-Brandenburg 21.3.24, 12 K 12067/21; Revision unter X R 10/24). |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute wurden im Streitjahr 2019 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann bezog als pensionierter Oberstudiendirektor steuerbegünstigte Versorgungsbezüge. Die Ehefrau erhielt neben einer deutschen Leibrente als verbeamtete Lehrerin eine Pension von einer öffentlichen französischen Kasse. Sie besaß sowohl die deutsche als auch die französische Staatsangehörigkeit. Mit der eingereichten Einkommensteuererklärung legten die Eheleute einen französischen Einkommensteuerbescheid 2019 vor, nachdem die französische Pension der dortigen Besteuerung unterworfen worden sei. Das deutsche FA berücksichtigte die Pension unter dem Progressionsvorbehalt bei der Festsetzung der Einkommensteuer. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Eheleute fristgemäß Klage und begründeten diese damit, dass es sich wegen der eigenen Beitragszahlungen der Ehefrau um Einkünfte i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG handeln würde, die nur mit ihrem Ertragsanteil im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage wurde abgewiesen. Die Ehefrau ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Die Einkünfte der Ehefrau sind nach deutschem Einkommensteuerrecht nach Art, Höhe sowie persönlicher und sachlicher Zurechnung zu ermitteln (BFH 22.5.91, I R 32/90, BStBl II 92, 94). Dabei ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen: