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  • 15.03.2010 | Bundesfinanzhof

    Besteuerung eines sonstigen Bezugs bei beschränkt Steuerpflichtigen

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Bei der Lohnsteuerberechnung für einen sonstigen Bezug, der einem früheren Arbeitnehmer nach Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn als „Jahresarbeitslohn“ (§ 39d Abs. 3 S. 4, 39b Abs. 3 S. 7 EStG) zu berücksichtigen - so der BFH in einer aktuellen Entscheidung (BFH 25.8.09, I R 33/08, BStBl II 10, 150, Abruf-Nr. 093568).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft eines japanischen Mutterunternehmens, beschäftigte im Inland Arbeitnehmer, die von der Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt worden waren (sogenannte Expatriates). Mit diesen Arbeitnehmern hatte die Klägerin Nettolohnvereinbarungen geschlossen, die die Übernahme etwa anfallender Steuernachforderungen durch die Klägerin beinhaltete. Die Arbeitnehmer bezogen neben ihrem Gehalt auch Bonuszahlungen. In den Jahren 2002 und 2004 schied jeweils ein Arbeitnehmer bei der Klägerin aus und kehrte nach Japan zurück. Die hierbei im Inland anfallenden Bonuszahlungen wurden jeweils im Jahr der Ausreise von der Klägerin nachgezahlt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Bonuszahlungen berücksichtigte die Klägerin den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht im selben Kalenderjahr in Deutschland bezogenen Arbeitslohn nicht. Das FA vertrat demgegenüber die Ansicht, bei der Lohnsteuerberechnung auf Bonuszahlungen sei der im jeweiligen Kalenderjahr während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bezogene Arbeitslohn mit einzubeziehen. Aus Billigkeitsgründen legte das FA die zuletzt für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebende Steuerklasse im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugrunde. Auf dieser Basis nahm das FA die Klägerin durch einen LSt-Haftungsbescheid in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie die Revision.  

     

    Anmerkungen

    Schuldner der Lohnsteuer aus einem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer, jedoch kann bei fehlerhaft abgeführter Lohnsteuer der Arbeitgeber auf der Grundlage des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG als Haftender in Anspruch genommen werden. Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass im VZ ein Wechsel von der unbeschränkten (§ 1 Abs. 3 EStG) zur beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4; 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG 2002) eintrat und sich deshalb die Frage stellte, nach welcher Berechnungsmethode der Lohnsteuerabzug für die sonstigen Bezüge (die erfolgten Bonuszahlungen) erfolgen musste. Der BFH hat nun entschieden, dass auch in diesen Fällen der Lohnsteuer-Abzug wie bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer vorzunehmen ist und begründet dies wie folgt:  

     

    • Mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt die Nachzahlung eines sonstigen Bezugs (Bonus) zwar der beschränkten Steuerpflicht. Für diesen Bezug muss der Arbeitgeber dann aber einen Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39d EStG (2002) vornehmen.

     

    • Soweit keine Sonderregelungen eingreifen, gelten auch für einen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs die Regelungen für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 39b Abs. 2 ff. EStG (2002)).