· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Nettolohnvereinbarung: An Arbeitgeber abgetretenes Kindergeld mindert Bruttolohn
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers ‒ so der BFH (8.2.24, VI R 26/21, DStR 24, 1119). |
Sachverhalt
Ein japanisches Ehepaar mit zwei Kindern wurde im Streitjahr 2018 im Inland zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Als Angestellter einer japanischen Ltd. arbeitete der Ehemann im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für die inländische D-GmbH. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der D-GmbH Gehalt im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung. Im Mai 2018 beantragten die Eheleute Kindergeld mit der Bestimmung, das Kindergeld solle auf ein Konto der D-GmbH überwiesen werden. Zusammen mit dem Kindergeldantrag gaben die Eheleute eine entsprechende „Verzichtserklärung“ ab. Hintergrund des Verzichts sei, dass die D-GmbH für sämtliche Lohnsteuern, die im Zusammenhang mit der Entsendung anfielen, eintrete. Die zuständige Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2018 fest und zahlte dieses wie beantragt auf das Konto der D-GmbH aus. Die D-GmbH verbuchte das vereinnahmte Kindergeld gegen Personalaufwand. Den Bruttoarbeitslohn unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug, ohne die Kindergeldzahlungen als negative Einnahmen zu berücksichtigen. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 erklärten die Eheleute einen um das Kindergeld gekürzten Bruttoarbeitslohn.
Das FA lehnte eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns um das Kindergeld ab und berücksichtigte bei der Einkommensteuerfestsetzung unter anderem zwei Kinderfreibeträge und erhöhte die Einkommensteuer um das Kindergeld. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG Düsseldorf (11.11.21, 14 K 2577/20 E, EFG 22, 759) der Klage der Eheleute statt.
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