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  • 06.04.2009 | Bundesfinanzhof

    Besteuerung von Grenzgängern nach dem DBA-Schweiz

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einer aktuellen Entscheidung zur Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz hat der BFH die sog. „Nichtrückkehrtage“ für den Fall präzisiert, in dem ein Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg aufgrund zusätzlicher Bereitschaftsdienste in der Schweiz tätig wird (BFH 27.8.08, I R 64/07, Abruf-Nr. 083530).

     

    Sachverhalt

    Die im Inland wohnhafte Klägerin war im Streitjahr 2001 in der Schweiz als Arbeitnehmerin tätig. Als Heilerziehungshelferin musste sie neben ihrer Kernarbeitszeit im Streitjahr zusätzlich insgesamt 73 nächtliche Bereitschaftsdienste leisten, bei denen sie am Ort übernachtete und bei Bedarf zur Betreuung untergebrachter Personen zur Verfügung stand. Die Bereitschaftsdienste schlossen sich häufig unmittelbar an geleistete Spätschichten an, ferner musste die Klägerin häufig im Anschluss an den Bereitschaftsdienst ohne Heimreise die nächste Frühschicht antreten. Im Rahmen ihrer Steuererklärung ging die Klägerin davon aus, dass ihr in der Schweiz bezogener Arbeitslohn nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, während das FA den Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezog. Die Klage war erfolgreich (FG Baden-Württemberg, 26.4.07, 3 K 21/07). Im Revisionsverfahren hat der BFH die Vorentscheidung allerdings aufgehoben und die Klage abgewiesen (BFH 27.8.08, I R 64/07).  

     

    Anmerkungen

    Vergütungen für eine in der Schweiz ausgeübte unselbstständige Tätigkeit können nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA-Schweiz 71/92 in der Schweiz besteuert werden und sind deshalb in Deutschland grundsätzlich steuerfrei (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d) DBA-Schweiz 71/92). Allerdings werden Einkünfte von Grenzgängern aus unselbstständiger Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz 71/92). Für die Grenzgänger-Eigenschaft ist Folgendes maßgeblich:  

     

    • Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

     

    • Kehrt die Person nicht jeweils nach Arbeitsende an den Wohnsitz zurück, so geht die Grenzgänger-Eigenschaft nur dann verloren, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 71/92).