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  • · Fachbeitrag · Grenzgänger

    Neues zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage i. S. d. DBA-Schweiz

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Ein Nichtrückkehrtag i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz liegt insbesondere dann vor, wenn die Rückkehr nach Deutschland aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen und es kommt nicht ausschließlich auf die Entfernung zwischen Wohn- und Beschäftigungsort an, so das FG Baden-Württemberg (23.11.22, 12 K 623/22; NZB anhängig, BFH I B 3/23). |

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer A erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einer Anstellung in der Schweiz. Er hatte einen Wohnsitz im Inland und daneben eine Ein-Zimmer-Wohnung in der Schweiz angemietet. Der Arbeitslohn des A wurde in der Schweiz quellenbesteuert. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 erklärte A nach dem DBA-Schweiz steuerfreie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies entsprach der steuerlichen Behandlung in den Veranlagungszeiträumen 2017 und 2018. Dort hatte das Finanzamt den A nicht als sog. Grenzgänger behandelt, da eine Rückkehr aus beruflichen Gründen aufgrund der Zeitdauer nicht zumutbar gewesen sei. Dabei bezog sich das Finanzamt auf die für diese Jahre geltende Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz (KonsVerCHEV).

     

    Für das Jahr 2019 änderte das Finanzamt seine Auffassung, weil sich mit der neuen KonsVerCHEV vom 12.10.18 in Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückkehr Änderungen ergeben hätten. Es werde nunmehr zwischen der Art des benutzten Transportmittels unterschieden. Bei Benutzung eines Kfz sei die kürzeste Fahrstrecke und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die schnellste Verbindung maßgebend. Bei Personen, deren Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte weniger als 100 km betrage und die Rückkehr wegen Überschreitens der zeitlichen Grenze nach der bisherigen Vereinbarung nicht zumutbar gewesen sei, könne sich eine Verschiebung des Besteuerungsrechts ergeben. Das sei bei A mit einer kürzesten Strecke von 88 km der Fall. Nach der neuen KonsVerCHEV sei eine tägliche Rückkehr zumutbar und A als Grenzgänger zu behandeln. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte A mit seiner Klage vor dem FG Baden-Württemberg Erfolg. Allerdings ist inzwischen beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (BFH I B 3/23).