03.04.2008 | Bundesfinanzhof
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn bei doppelter Ansässigkeit des Arbeitgebers
Das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für Arbeitslohn wird nach Art. 15 Abs. 1 OECD-Musterabkommen grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugewiesen. Ausnahmsweise kann der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte für die im Tätigkeitsstaat ausgeübte nichtselbstständige Arbeit besteuern, wenn u.a. diese Einkünfte nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Besteuerungsrecht bei doppelter Ansässigkeit des Arbeitgebers sowohl im Ansässigkeits- als auch im Tätigkeitsstaat Stellung genommen: Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer in den USA für einen Arbeitgeber tätig, der nach Maßgabe des Art. 4 DBA-USA 1989 sowohl in Deutschland als auch in den USA ansässig ist, so ist der auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer befreit (BFH 5.6.07, I R 1/06, Abruf-Nr. 072801). |
Sachverhalt
Der Kläger war ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber war eine nach U.S.-amerikanischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft, für die in einem inländischen Handelsregister eine Zweigniederlassung eingetragen war. Der satzungsmäßige Sitz und das Hauptbüro des Arbeitgebers befanden sich in den USA. Da sich die Geschäftsleitung in Deutschland befand, wird der Arbeitgeber als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kapitalgesellschaft behandelt. Der Kläger war in den Streitjahren etwa 20 Arbeitstage jährlich in den USA für seinen Arbeitgeber tätig. In seinen Einkommensteuererklärungen behandelte er die Einkünfte aus dieser Tätigkeit als in Deutschland steuerfrei unter Anwendung des Progressionsvorbehalts.
Das Finanzamt bezog diese Einkünfte bei den Veranlagungen in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein, da Deutschland als Ansässigkeitsstaat das vollständige Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 2 DBA-USA (sog. 183-Tage-Regelung) für sämtliche Einkünfte des Klägers zugewiesen werde. Der Kläger erhob vor dem FG München erfolglos Klage gegen diese Veranlagung. Die hiergegen gerichtete Revision führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Änderung der Steuerbescheide.
Anmerkungen
Grundsätzlich hat nach Art. 15 Abs. 1 DBA-USA der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit (hier die USA). Ausnahmsweise wird dieses Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 2 DBA-USA dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, wenn
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