Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.01.2009 | Bundesfinanzhof

    DBA-Luxemburg - Kein Schachtelprivileg bei Gewinnanteilen aus typisch stiller Beteiligung

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Gewinnanteile aus einer typisch stillen Gesellschaft zwischen einer inländischen GmbH und einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft sind als Dividenden im Sinne des DBA D/Lux zu behandeln. Unbeschadet dessen werden die Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung nicht nach dem DBA-Schachtelprivileg von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer ausgenommen - so entschied der BFH in einem aktuellen Urteil (BFH 4.6.08, I R 62/06, Abruf-Nr. 082819).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2000 mit mehr als 48 % der Anteile direkt und daneben als stille Gesellschafterin an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Den für das Streitjahr aus der stillen Beteiligung vereinnahmten Gewinnanteil, auf den in Luxemburg eine Quellensteuer von 10 % einbehalten worden war, behandelte die Klägerin als nach Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA D/Lux (23.8.58, BGBl II 59, 1270) steuerfrei. Das beklagte FA war dagegen der Ansicht, dass nach Art. 20 Abs. 3 DBA D/Lux der Gewinnanteil aus der Luxemburger stillen Gesellschaft in Deutschland unter Anrechnung der ausländischen Steuer gemäß den §§ 26 Abs. 6 S. 1 KStG, 34c Abs. 6 S. 2, Abs. 1 S. 2 und 3 EStG zu besteuern ist. Nach erfolgreicher Klage gegen den Körperschaftsteuer­bescheid beim FG Baden-Württemberg (24.7.06, 6 K 164/04, EFG 07, 167) hat der BFH im Revisionsverfahren die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.  

     

    Anmerkungen

    Die Klägerin war mit ihrem gesamten Welteinkommen in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Dies galt im Streitfall auch abkommensrechtlich: Sowohl für Dividenden (Art. 13 Abs. 1 DBA D/Lux) als auch für Zinsen (Art. 14 Abs. 1 DBA D/Lux) besteht grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates (hier: Deutschland), wobei lediglich bei Dividenden eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer stattfindet (Art. 20 Abs. 3 DBA D/Lux). Nach allgemeiner Meinung sind Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen abkommensrechtlich grundsätzlich als „Zinsen“ zu behandeln.  

     

    Streitig war im Urteilsfall allerdings, ob nicht das Schachtelprivileg nach Art. 20 Abs. 2 DBA D/Lux auch für die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung der Klägerin Anwendung findet. Denn nach Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA D/Lux besteht von den vorgenannten Besteuerungsgrundsätzen eine Ausnahme für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat gezahlt werden, wenn die erstgenannte Gesellschaft zumindestens 25 % an der anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Solche Dividenden sind dann von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates ausgenommen. Für die Anwendung des luxemburgischen DBA-Schachtelprivilegs gelten nach Ansicht des BFH folgende Auslegungsgrundsätze: