05.06.2008 | Bundesfinanzhof
DBA-Niederlande – Besteuerung der im Gewinnanteil enthaltenen Dividenden aus Drittstaaten
Eine inländische GmbH muss ihren nach der Betriebstätten-Regelung in Deutschland freigestellten Gewinnanteil aus einer in den Niederlanden ansässigen Personengesellschaft versteuern, soweit darin Dividenden aus Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten enthalten sind. Diese sind immer dann nicht nach dem DBA-Niederlande von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen, wenn die Beteiligungen der niederländischen Personengesellschaft an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten keine „tatsächlich-funktionale Bedeutung“ für die von der Personengesellschaft in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit haben – so der BFH in einem aktuellen Urteil (BFH 19.12.07, I R 66/06, Abruf-Nr. 080986). |
Sachverhalt
Die deutsche GmbH A war im Streitjahr 1995 als Kommanditistin an einer holländischen Personengesellschaft (CV) beteiligt. Letztere vertrieb in Holland die Produkte der A, übernahm von dieser aber auch die Beteiligungen an weiteren Vertriebsgesellschaften in Italien, Großbritannien, Spanien, Kanada, Belgien und der Schweiz. In dem von der CV erzielten Gesamtgewinn waren neben dem Gewinn aus der Vertriebstätigkeit in den Niederlanden auch Dividendeneinnahmen der britischen, belgischen sowie Schweizer Kapitalgesellschaften enthalten. Diese Dividenden blieben in den Niederlanden nach dem dortigen Steuerrecht unbesteuert, ferner wurde die in Großbritannien, Belgien und der Schweiz einbehaltene Quellensteuer nicht angerechnet. Das FA behandelte die aus den Drittstaaten stammenden Dividenden bei der A als körperschaftsteuerpflichtig, weil Deutschland nach Art. 16 DBA-Niederlande (16.6.59, BGBl II 60, 1782) das Besteuerungsrecht zustehe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb sowohl vor dem FG Münster (EFG 06, 1911) als auch im Revisionsverfahren erfolglos.
Anmerkungen
Bei einer im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen GmbH gehören grundsätzlich auch die Gewinnanteile aus einer mitunternehmerischen Auslandsbeteiligung zum steuerpflichtigen gewerblichen Gewinn, sofern ein DBA keine abweichende Regelung trifft. In DBA-Fällen ist die inländische GmbH selbst abkommensberechtigt. Ihr ist die Auslandsbeteiligung als Betriebsstätte zuzurechnen. Dann werden die Einkünfte aus einer Vertriebstätigkeit in den Niederlanden nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 des im Streitfall einschlägigen DBA-Niederlande von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, d.h., das Besteuerungsrecht steht in diesem Fall den Niederlanden zu, da diese Einkünfte i.S. des Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande auf eine Betriebsstätte in den Niederlanden entfallen.
Allerdings muss die deutsche GmbH ihren nach der Betriebsstätten-Regelung in Deutschland freigestellten Gewinnanteil aus einer werbend tätigen holländischen Vertriebs-Personengesellschaft versteuern, soweit darin Dividenden aus in Drittstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften enthalten sind. Denn bei den Dividendenerträgen handelt es sich um sog. Drittstaateneinkünfte, für die in den Art. 4 bis 15 DBA keine Regelung getroffen wird. Nach Art. 16 DBA-Niederlande ist das Besteuerungsrecht deshalb Deutschland als Wohnsitzstaat zuzuweisen. Etwas anderes gilt nach Ansicht des BFH nur, wenn die Beteiligungen für den holländischen Betrieb „funktionale Bedeutung“ hätten. Diese abkommensrechtliche Auslegung begründet der BFH im Einzelnen wie folgt:
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