08.10.2009 | Bundesfinanzhof
DBA-Schweiz: Freistellung von Vergütungen vom inländischen Steuerabzug
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In einem neuen Urteil hat der BFH (4.3.09, I R 6/07, Abruf-Nr. 091790) zur abkommensrechtlichen Freistellung von Vergütungen vom inländischen Steuerabzug Stellung genommen, die in Zusammenhang mit der Übertragung von inländischen Sportereignissen im Fernsehen geleistet werden. Nach dem DBA-Schweiz unterliegen hiernach an eine dort ansässige Gesellschaft geleistete Vergütungen in Deutschland nicht der Besteuerung. Auch zum Freistellungsverfahren (§ 50d EStG) enthält das Urteil interessante Hinweise. |
Sachverhalt
Die Klägerin A ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, die Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen mit europaweitem Interesse vom jeweiligen Veranstalter erwirbt und überlässt. Die Klägerin B ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die Mitglied der schweizerischen Gesellschaft ist und für den Erwerb von Übertragungsrechten für konkrete Sportveranstaltungen im Inland Zahlungen an diese leistet.
Das beklagte Bundesamt für Finanzen (BfF, jetzt: Bundeszentralamt für Steuern - BZSt) erteilte im Jahr 2003 auf Antrag der Klägerin A eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG 2002, die sich auf Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen bezog, die die Klägerin B zwischen 2003 und 2006 zahlte. Die Freistellungsbescheinigung erging unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Später hob das BfF bislang erteilte Freistellungsbescheinigungen auf und ersetzte sie durch eine neue Freistellungsbescheinigung mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass die Freistellung nicht für Vergütungen galt, die für Live-Übertragungen von im Inland stattfindenden Sportveranstaltungen gezahlt wurden. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies das BfF mit der Begründung zurück, dass für die streitigen Vergütungen nach dem DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht Deutschland zustehe, so dass eine Freistellung nicht gewährt werden könne.
Schutzwürdiges Vertrauen liege mit Rücksicht auf den Widerrufsvorbehalt der Freistellungsbescheinigung nicht vor. Der Einspruch des Klägers sei schon unzulässig, weil er als Vergütungsschuldner nicht beschwert sei. Nur der Vergütungsgläubiger sei Steuerschuldner. Der hiergegen von den Klägern erhobenen Klage hat das FG Köln (16.11.06, 2 K 1510/05, EFG 07, 360) stattgegeben, die Revision blieb beim BFH erfolglos.
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