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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Zuständigkeit für Außenprüfungsanordnung bei beschränkt Steuerpflichtigen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nach Ansicht des BFH nicht auf die Außenprüfung (BFH 20.12.23, I R 21/21, DStR 24, 874). |

     

    Sachverhalt

    Eine inländische Konzertdirektion engagiert ausländische Künstler, Künstlergruppen und Produktionsgesellschaften, die beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG erzielen. Mit diesen Einkünften unterliegen die betreffenden Künstlergruppen beziehungsweise Produktionsgesellschaften dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Konzertdirektion nahm diesen Abzug vor und übermittelte Meldungen in elektronischer Form an das zuständige BZSt. Anfang 2020 erließ das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfungsanordnung, die sich auch auf den „Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG“ beziehen sollte. Gegen die Prüfungsanordnung legte die Konzertdirektion Einspruch ein: Dass ein örtliches Finanzamt nach Übertragung der Kompetenzen für den Steuerabzug gemäß § 50a EStG auf das BZSt für eine Prüfungsanordnung zuständig sei, werde bezweifelt. Das FG Niedersachsen (10.3.21, 7 K 1/21, EFG 21, 1161) ging davon aus, dass nicht das FA, sondern das BZSt für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig sei, die vom FA erlassene Prüfungsanordnung sei deshalb nichtig. Dem hat der BFH jetzt widersprochen und die Klage unter Aufhebung des FG-Urteils endgültig abgewiesen.

     

    Anmerkungen

    Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) hat das BZSt insbesondere die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG durchzuführen. Nach der BFH-Rechtsprechung (11.1.12, I R 25/10, DStR 12, 742; 26.6.13, I R 48/12 , DB 13, 2657) beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des BZSt auf die positiv-rechtlich im FVG ausdrücklich angeordneten Anwendungsfälle, ansonsten bleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzamts. Wie der BFH jetzt abermals bestätigt, ist mit dieser Übertragung der genannten Aufgaben keine sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung von Außenprüfungen bei beschränkt Steuerpflichtigen beziehungsweise inländischen Steuerabzugsverpflichteten begründet worden:

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