01.10.2006 | Bundesfinanzhof
Der BFH erteilt steigender Mitteilungsflut in das Ausland eine Absage
In einem Beschluss vom 15.2.06 hat der BFH (I B 87/05, Abruf-Nr. 061113) der steigenden Fallzahl internationaler Kontrollmitteilungen durch die inländische Steuerverwaltung Einhalt geboten. Eine Auskunftserteilung dürfe nur dann erfolgen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen“, dass „Steuern des anderen Staats verkürzt worden sind oder werden könnten“. Zwischenzeitlich ist das BMF (1.8.06, BStBl I, 489) dem Verfahren beigetreten und hat angekündigt, das Bundeszentralamt für Steuern im Hauptsacheverfahren zu unterstützen. |
Sachverhalt
Eine finnische Gesellschaft zahlte an eine panamaische Domizilgesellschaft mit Geschäftsleitung in Moskau „Beratungshonorar“. Die Zahlung erfolgte weisungsgemäß nicht auf ein Konto der Domizilgesellschaft, sondern auf ein Konto der Antragstellerin in Deutschland und wurde anschließend auf ein Schweizer Konto der Person weiter überwiesen, die die Domizilgesellschaft vertritt. Nach Auffassung der Verwaltung rechtfertige der vorliegende Sachverhalt die Vermutung, dass finnische Steuern verkürzt worden sind oder werden könnten. Strittig ist nunmehr, ob das zentral für Deutschland seit dem 1.1.06 für den Auskunftsverkehr zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) berechtigt ist, im Rahmen des zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschs in Steuersachen der finnischen Steuerverwaltung eine Auskunft zu erteilen.
Anmerkungen
Mit Schreiben vom 25.1.06 (BStBl I, 26) hat das BMF ein Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen veröffentlicht. Danach soll der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den deutschen Finanzbehörden eine den deutschen Steuergesetzen und den Finanzbehörden des anderen Staates eine den dort geltenden Steuergesetzen entsprechende gleichmäßige und wettbewerbsneutrale Besteuerung ermöglichen. Bei der Durchführung des Auskunftsaustausches haben die Finanzbehörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerbürgers sowie die Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit des Auskunftsaustausches zu wahren.
Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch wird beansprucht und gewährt, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht mehr angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind. Rechtsgrundlage für die Übermittlung einer Auskunft in das Ausland können daher ein DBA, eine gesonderte Amts- und Rechtshilfevereinbarung, die EG-Amtshilfe-Richtlinie bzw. das EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-AHiG) und § 117 AO sein.
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