01.05.2007 | Bundesfinanzhof
Die abkommensrechtliche Behandlung von verzinslichen Darlehen in Großbritannien
Zinsen, die ein deutscher Gesellschafter einer ausländischen und im Ausland tätigen Mitunternehmerschaft bezieht, gehören nicht zum ausländischen Betriebstättengewinn, sondern sind abkommensrechtlich auch dann „Zinsen“, wenn das DBA (hier: Großbritannien) keine ausdrückliche Regelung über den Vorrang der Zinsbesteuerung enthält. Mit diesem Beschluss knüpft der BFH (20.12.06, I B 47/05, Abruf-Nr. 070668) an seine bisherige Rechtsprechung zur abkommensrechtlichen Behandlung von Sondervergütungen an. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige GmbH, die ihr Gewerbe im Streitjahr (1990) ausschließlich in einer Niederlassung in Großbritannien ausübte. Am Stammkapital der Klägerin war eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige KG mehrheitsbeteiligt. Im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft gewährte die KG der Klägerin verzinsliche Darlehen. Durch spätere Erklärung verzichtete die KG mit Rückwirkung zur ersten Inanspruchnahme der Darlehen bis auf Weiteres auf die Berechnung der jährlich fälligen Zinsen. Das beklagte FA vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Ansicht, dass im Jahresabschluss der englischen Betriebstätte der Klägerin eine entsprechende Zinsverbindlichkeit zu passivieren und bei der KG ein Zinsanspruch in derselben Höhe zu aktivieren sei. Infolgedessen erließ das FA im Rahmen der Gewinnfeststellung für die atypisch stille Gesellschaft einen entsprechenden Feststellungsbescheid über ausländische Einkünfte. Klage und Revision blieben erfolglos.
Anmerkungen
Die Darlehenszinsen sind nach den Regeln des deutschen Einkommensteuerrechts bei den Gesellschaftern den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Nach den Art. III Abs. 1 S. 2 und XVIII Abs. 2a DBA-Großbritannien (26.11.64, BGBl II 66, 359 i.d.F. vom 23.3.70, BGBl II, 71, 46) unterliegen Gewinne eines deutschen Unternehmens aus einer in Großbritannien unterhaltenen Betriebstätte dem Besteuerungsrecht Großbritanniens und sind von der deutschen Besteuerung freigestellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit es um Unternehmensgewinne geht, die zugleich Zinsen (Art. VII Abs. 1 DBA-Großbritannien) sind. Die abkommensrechtliche Behandlung gezahlter Darlehenszinsen kann nach diesem BFH-Beschluss wie folgt zusammengefasst werden:
- Zinsen, die ein deutscher Gesellschafter einer ausländischen und im Ausland tätigen Mitunternehmerschaft bezieht, gehören nicht zum ausländischen Betriebstättengewinn, sondern sind nach den einschlägigen Zinsartikeln in den DBA im Wohnsitzstaat Deutschland zu besteuern. Dies gilt auch, wenn das DBA keine ausdrückliche Regelung über den Vorrang der Zinsbesteuerung enthält.
- Nach dem abkommensrechtlichen Betriebstättenvorbehalt (Art. 11 Abs. 4 OECD-MA) ist allerdings nicht der Zinsartikel, sondern die jeweilige abkommensrechtliche Bestimmung zu Unternehmensgewinnen anzuwenden, wenn der Zinsgläubiger im Quellenstaat mittels einer dort befindlichen Betriebstätte geschäftlich tätig wird und die Zinsforderung tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. Für die „tatsächliche Zugehörigkeit“ des Zinsanspruchs kommt es darauf an, ob die zinsbegründende Forderung der Betriebstätte zuzurechnen ist.
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