· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Finanzierungen
Steuerliche Hürden von Fremdkapitalinvestments im Inbound-Fall
von StB Dr. Thomas Loose, International Tax Partner bei der PwC GmbH WPG in Düsseldorf
| Bei konzerninternen Finanzierungen steht im Regelfall die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen im Vordergrund der Betrachtung. Verschiedene steuerliche Vorschriften können hierbei die Abzugsfähigkeit einschränken. Im Rahmen dieses Beitrags wird hingegen die externe Fremdkapitalfinanzierung in den Fokus gerückt und anhand von Beispielsfällen im Hinblick auf steuerliche Beschränkungen im Inbound-Fall untersucht. Hierbei werden sowohl die laufend erzielten Zinseinkünfte als auch die in einem Exit-Fall generierten Veräußerungsgewinne in die Betrachtung einbezogen. |
1. Hintergrund und Vorgehensweise
Bei Fremdkapitalinvestments im Inbound-Fall ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob steuerlich auch wirklich eine Fremdkapitalfinanzierung vorliegt. Im Falle eines fremdvergleichskonformen (konzernexternen) Darlehens ist dies regelmäßig der Fall. Sofern jedoch ein Darlehen gewährt wird, mit dessen Rückzahlung nicht ernsthaft zu rechnen ist, liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. bspw. BFH 12.12.00, VIII R 62/93, BStBl II 01, 234) aus steuerlicher Sicht eine verdeckte Einlage in Höhe des Darlehensbetrags und damit steuerliches Eigenkapital vor.
Steuerliches Eigenkapital kann darüber hinaus insbesondere im Falle von hybriden Finanzinstrumenten anzunehmen sein. Auf Basis der bereits handelsrechtlich maßgeblichen Kriterien (wie z. B. Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, Teilnahme am Verlust und Dauer der Kapitalüberlassung) ist eine einzelfallspezifische Prüfung vorzunehmen. So ist z. B. nach dem Erlass des FinMin NRW vom 18.7.18 (S 2133-000036-V B 1/S 2741-91-V B 4) Genussrechtkapital nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen und entsprechende Vergütungen sind steuerlich abziehbar, außer wenn die Genussrechte eine Beteiligung sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös vermitteln (§ 8 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG). Bei z. B. sog. Mezzanine-Finanzierungen kann hingegen im Einzelfall handels- wie steuerrechtlich Eigenkapital vorliegen.
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