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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Die atypisch stille Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft

    | Ist eine in Deutschland ansässige Person atypisch still an dem Unternehmen einer Schweizer Kapitalgesellschaft beteiligt, so sind die auf diese Weise erzielten Gewinnanteile Unternehmensgewinne im Sinne von Art. 7 DBA Schweiz. Eine atypisch stille Gesellschaft ist sowohl nach innerstaatlichem deutschen Recht als auch nach dem DBA Schweiz den Personengesellschaften zuzurechnen. |