01.04.2007 | Bundesfinanzhof
Die Fiktion des Tätigkeitsortes bei leitenden Angestellten nach DBA-Schweiz
Mit Urteil vom 25.10.06 hat der BFH (I R 81/04, Abruf-Nr. 070492) entschieden, dass die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine Schweizer Kapitalgesellschaft (i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz) auch dann als „in der Schweiz ausgeübt“ (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA-Schweiz) gilt, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird. |
Sachverhalt
Der im Inland ansässige und steuerpflichtige G war im Streitjahr (1997) Geschäftsführer einer deutschen GmbH und zugleich Prokurist einer Tochter-AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz. Für letztere war er zwei Tage „vor Ort“ in der Schweiz tätig, an zehn Tagen übte er seine Tätigkeit für die Tochter-AG von Deutschland aus. Die Einkünfte für diese Tätigkeit wurden in der Schweiz mit Quellensteuer belastet. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung reklamierte er die Steuerfreiheit der Einkünfte, die auf die Tätigkeit für die Schweizer Tochtergesellschaft entfielen (Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz). Das FA erfasste jedoch den auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenen Anteil der schweizerischen Einkünfte unter Anrechnung der Schweizer Quellensteuer als im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit seien unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Inland freizustellen.
Anmerkungen
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA-Schweiz (11.8.71, BGBl II 72, 1022, i.d.F. vom 21.12.92, BGBl II 93, 1888) werden bei einer in Deutschland ansässigen Person die aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn die Einkünfte in der Schweiz besteuert werden können und die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Diese nichtselbstständigen Einkünfte im Rahmen einer Leitungstätigkeit für eine Schweizer Gesellschaft können in der Schweiz besteuert werden, wenn die Tätigkeit nicht lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst. Nur wenn die Schweiz die Einkünfte nicht besteuert, hat der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht (Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992). Eine solche Tätigkeit „gilt“ auch dann i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA-Schweiz als „in der Schweiz ausgeübt“, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird. Denn Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält eine Fiktion des Tätigkeitsortes.
Der BFH stützt seine Entscheidung zur deutschen Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt für den bei einer Auslandstätigkeit gezahlten Arbeitslohn auf die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelung im DBA-Schweiz, auf die Rechtsprechung des Großen Senats (BFH 15.11.71, BStBl II 72,68, 69) und die eigene Rechtsprechung (BFH 5.10.94, BStBl II 95, 95).
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