Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.05.2008 | Bundesfinanzhof

    Eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in Steueroase

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    In einem brandneuen Urteil hat der BFH (5.3.08, I R 19/06, Abruf-Nr. 080746) entschieden, dass die gegenwärtigen Steuerregelungen – insbesondere § 2 AStG – nur begrenzt geeignet sind, den deutschen Steuerzugriff beim Wegzug vermögender Steuerpflichtiger in Steueroasen sicher zu stellen. Denn ein Berufssportler unterliegt mit den einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann nicht der „erweitert“ beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, wenn er in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Hiermit widerspricht der BFH nicht nur dem BMF, sondern übt auch ungewohnt scharfe Kritik am Gesetzgeber.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen Berufssportler, der in eine sog. „Steueroase“ umgezogen war, aber in den Folgejahren noch beträchtliche Werbeeinkünfte in Deutschland erzielte. Der Kläger wohnte bis März 1993 in Deutschland, danach im Ausland, ab Februar 1994 in einem Staat, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. In den Streitjahren 1994 und 1995 bezog der Kläger als Berufssportler Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erzielte er von seinem ausländischen Wohnsitz aus Einnahmen aus Werbeverträgen. In seiner Steuererklärung wertete er einen Großteil seines Einkommens als nichtsteuerpflichtige Auslandseinkünfte. Das FA unterwarf den Kläger der „erweitert“ beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 AStG. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er habe in den Streitjahren neben seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Sportler ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt, die im Inland im Wesentlichen keiner Steuerpflicht unterliegen. Nur Werbeeinahmen, die einen unmittelbaren sachlichen Bezug zu einer sportlichen Darbietung im Inland hätten, seien zu berücksichtigen, da allgemeine Werbeleistungen nicht erfasst würden. Die Klage war erfolgreich (FG Düsseldorf, EFG 06, 1065), die hiergegen gerichtete Revision des FA blieb erfolglos.  

     

    Anmerkungen

    Das Besprechungsurteil betrifft die Frage, wie die Werbeeinkünfte eines im Ausland lebenden Berufssportlers im Inland steuerlich zu qualifizieren sind. Hierbei musste der BFH zum Betriebsstättenbegriff eines Berufssportlers mit Wohnsitz im Ausland und zur Abgrenzung ausländischer Einkünfte i.S. des § 34d EStG von Einnahmen aus beschränkter Steuerpflicht Stellung nehmen.  

     

    Der BFH hat entschieden, dass es sich im Streitfall zum Großteil um ausländische Einkünfte handelt, die von einer Auslandsbetriebsstätte – der Wohnung des Berufssportlers in der „Steueroase“ – erzielt wurden. Diese werden von der fortbestehenden deutschen Steuerpflicht nur in eingeschränktem Umfang, u.a. bei der Verwertung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 49 erfasst. Ansonsten bleiben sie im Inland unbesteuert. Damit hat der BFH der entgegenstehenden Praxis der Finanzverwaltung eine eindeutige Absage erteilt (BMF 2.12.94, BStBl I 95, Sonder-Nr. 1; 14.5.04, BStBl I 04, Sonder-Nr. 1, jeweils Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 a).