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  • · Fachbeitrag · Außensteuerrecht

    Zur Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 5 AStG a. F. bei Wegzug in die Schweiz

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben i. V. m. dem Freizügigkeitsabkommen der EU und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist ( EuGH 26.2.19, C-581/17 „Wächtler“, IStR 19, 260), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht (BFH (6.9.23, I R 35/20, DB 24, 162). |

     

    Sachverhalt

    Ein deutscher Staatsangehöriger war seit 2008 Geschäftsführer einer GmbH, an der er zu 50 % beteiligt war, mit Sitz in der Schweiz. Im Jahr 2011 wurde der verheiratete Geschäftsführer antragsgemäß getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Im März 2011 verzog er in die Schweiz, wo er seitdem wohnt. Aufgrund seines Wegzugs setzte das FA einen fiktiven Veräußerungsgewinn gemäß § 6 Abs. 1 AStG a. F. i. V. mit § 17 EStG an und berücksichtigte damit die latenten Wertzuwächse seiner Gesellschaftsanteile bis zum Zeitpunkt seines Umzugs.

     

    Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hatte das FG Baden-Württemberg an den EuGH zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet, über das der EuGH (26.2.19, C-581/17 „Wächtler“, IStR 19, 260) entschied. Danach hatte die Klage in erster Instanz Erfolg (FG Baden-Württemberg 31.8.20, 2 K 835/19, PIStB 21, 32). Im Revisionsverfahren hob der BFH das FG-Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.