Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.12.2008 | Bundesfinanzhof

    Einkommensteuer – Steuerfreiheit von Lehrvergütung an französischer Universität

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Nach einem aktuellen BFH-Urteil (22.7.08, VIII R 102/02, Abruf-Nr. 082848) sind Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an EuGH 18.12.07 C-281/06).

     

    Sachverhalt

    Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Rechtsanwalt nahm im Streitjahr 1991 nebenberuflich einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahr. Das FA unterwarf die Lehrvergütung im vollen Umfang der deutschen Einkommensteuer. Im Einspruchs- und nachfolgenden Klageverfahren berief sich der Kläger auf die Steuerfreiheit der erhaltenen Zahlungen gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Die Beschränkung dieser Vorschrift auf Vergütungen von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts verstoße gegen den EG-Vertrag. Im Revisionsverfahren legte der BFH (1.3.06, XI R 43/02) dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob die Inlandsbeschränkung des § 3 Nr. 26 EStG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Im Anschluss an das EuGH-Verfahren (18.12.07 C-281/06) hat der BFH nunmehr entschieden, dass auch Lehrauftragsvergütungen im EU-Ausland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind.  

     

    Anmerkungen

    Nach § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts steuerfrei. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Steuervergünstigung ausdrücklich auf inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt. Allerdings hatte der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass auch eine Lehrtätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts im EU-Ausland unter den Anwendungsbereich des Art. 49 EGV fällt, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeführt wird. Eine nationalstaatliche Regelung, die eine Steuervergünstigung auf die Tätigkeit für eine Körperschaft im Inland beschränkt, stellt eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Weiter hatte der EuGH entschieden, dass auch die Zuständigkeit der Nationalstaaten für das jeweilige Bildungssystem nicht geeignet ist, eine steuerliche Vergünstigung für Lehrauftragsvergütung auf rein nationale Sachverhalte zu beschränken.  

     

    Dieser Ansicht des EuGH hat sich der BFH nunmehr angeschlossen. Folge ist, dass § 3 Nr. 26 EStG zwar weiterhin auf Inlandssachverhalte ohne Einschränkung anzuwenden ist. Allerdings ist der gesetzliche Tatbestand des § 3 Nr. 26 EStG so auszulegen, dass auch entsprechende Tätigkeiten im EU-Ausland steuerbegünstigt sind. Das bedeutet, das Merkmal „inländisch“ ist bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten.