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  • · Einkommensteuer

    EuGH-Vorlage zur Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen für Schweizer Immobilie

    Bild: © kmit ‒ stock.adobe.com

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der EuGH muss sich mit der Frage befassen, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt (C-223/25). Hintergrund ist eine Vorlage des FG Köln (20.2.25, 7 K 1204/22 ). Das FG hält es für europarechtswidrig, dass in Deutschland steuerpflichtige Personen keine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten, wenn die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt wurden. |

     

    Sachverhalt

    Das Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft wohnt in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten i. S. v. § 35a EStG und beantragten hierfür eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem FG Köln. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das FZA zwischen der EU und der Schweiz. Dem folgte das FG Köln. Das auf den Streitfall anwendbare FZA enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen.

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR (§ 35a Abs. 3 EStG).