01.11.2005 | Bundesfinanzhof
Ermittlung der Aufenthaltsdauer im Ausland
Bei Arbeitsaufenthalten im Ausland stellt sich die Frage, ob Urlaubstage der Aufenthaltszeit im Tätigkeitsstaat zugerechnet werden können. Jetzt hat der BFH (23.2.05, I R 13/04, Abruf-Nr. 053046) entschieden, dass die im Ausland (hier: Portugal) verbrachten Urlaubstage in die Berechnung der Aufenthaltsdauer im Ausland (Art. 15 Abs. 2 a DBA-Portugal) einzubeziehen sind, wenn sich ein Arbeitnehmer zunächst zur Arbeitsleistung im Ausland aufhält und er sodann in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang seinen Urlaub dort verbringt. |
Sachverhalt
Im Streitfall stritten die Beteiligten darum, wie die Dauer eines Aufenthalts in Portugal zu berechnen ist. Der mit seiner Ehefrau im Inland steuerpflichtige und zusammen veranlagte Kläger war im Streitjahr (1995) für einen deutschen Arbeitgeber nichtselbstständig tätig. Von Januar bis Juli des Streitjahres war der Kläger zu einem „temporären Arbeitseinsatz“ bei einer Firma in Portugal für insgesamt 158 Tage abgestellt. Unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatz verbrachte er seinen gesamten Jahresurlaub in Portugal, so dass seine Gesamtaufenthaltsdauer mehr als 183 Tage betrug. Im Rahmen der Steuererklärung beantragte der Kläger den auf den Auslandseinsatz entfallenen Arbeitslohn nach dem DBA-Portugal steuerfrei zu behandeln. Das beklagte FA ging demgegenüber auf Grund von Reiseabrechnungen nur von einer Abordnungszeit an 158 Tagen in Portugal aus und unterwarf den Arbeitslohn deshalb in vollem Umfang der Einkommensteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG Köln (25.8.03, EFG 03, 1705) zunächst die Klage abgewiesen. Im anschließenden Revisionsverfahren gab der BFH dem Kläger jedoch Recht.
Anmerkungen
Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unterliegt grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der deutschen Besteuerung. Allerdings kann sich aus einem DBA ergeben, dass im Ausland erzielte Einkünfte, die im Tätigkeitsstaat besteuert werden, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer im Inland auszunehmen sind. Dem OECD-MA entsprechend sieht auch Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA-Portugal vor, dass Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat besteuert werden können; hiervon macht jedoch Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal mit der Folge des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats unter folgenden Voraussetzungen eine Ausnahme:
- Der Vergütungsempfänger hält sich während des Kalenderjahres insgesamt nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf,
- die Vergütungen werden von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- die Vergütungen werden nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.
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