12.01.2009 | Bundesfinanzhof
Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Ist eine GmbH im Inland in das Handelsregister eingetragen und können ihre unternehmerischen Absichten objektiv belegt werden, darf nach einem aktuellen Beschluss des BFH eine umsatzsteuerliche Steuernummer nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ihr geschäftsführender Gesellschafter seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat und die Gesellschaft im Inland keine eigenen Geschäftsräume unterhält. Unternehmer i.S. des UStG kann selbst eine nach ausländischem Recht errichtete und im Ausland ansässige Gesellschaft sein, und zwar unabhängig davon, ob sie nach deutschem Recht rechtsfähig ist (26.2.08, II B 6/08, Abruf-Nr. 083967). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine nach deutschem Recht mit Sitz im Inland gegründete GmbH, die im September 2007 in das Handelsregister eingetragen wurde. Ihr geschäftsführender Gesellschafter, ein ungarischer Staatsangehöriger, hatte seinen Wohnsitz in Ungarn. Über ihren Steuerberater meldete die GmbH ihre Gründung beim FA an und legte hierbei die Eröffnungsbilanz, Unterlagen über geschlossene Miet- und Geschäftsbesorgungsverträge sowie erste Kundenkontakte vor. Hierbei beantragte die GmbH die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Nach einer Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) lehnte das FA die Erteilung der Steuernummer mit der Begründung ab, nach dem Gesamtbild liege keine unternehmerische Tätigkeit der GmbH vor. Im nachfolgenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG legte die GmbH weitere Unterlagen über die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit inländischen Unternehmen vor. Das FG verpflichtete das FA zur (vorläufigen) Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Die Beschwerde blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Anmerkungen
Der BFH-Beschluss betrifft den Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke im Fall eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Ein solcher Anspruch ist ausdrücklich zwar weder im Gemeinschaftsrecht noch im UStG vorgesehen, ergibt sich aber mittelbar aus den umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung. Eine Rechnung muss u.a. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG). Die Steuernummer dient also nicht nur der verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens, sondern ist auch Voraussetzung für ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden, soweit nicht ausschließlich Umsätze ausgeführt werden, für die die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben ist.
Umgekehrt führt deshalb die Versagung der Steuernummer zu einem Tätigkeitsverbot des Unternehmers, also zu einem Eingriff in seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Als Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf deshalb die Versagung der Erteilung einer Steuernummer immer einer gesetzlichen Grundlage.
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