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  • · Fachbeitrag · Steuerabkommen

    Gesetz für Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) beschlossen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der Bundestag hat am 16.5.24 einstimmig und unverändert den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 und weiteren Maßnahmen (BEPS-MLI-Anwendungsgesetz) beschlossen und damit das erforderliche Gesetzgebungsverfahren zur konkreten Anwendung der Maßnahmen nach dem BEPS-MLI im Rahmen der DBA zwischen Deutschland und den folgenden Staaten weiter vorangetrieben. |

    1. Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens

    BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Hierbei handelt es sich um ein Projekt für ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24.11.16 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI; MLI: Multilaterales Instrument) wurde am 7.6.17 von der Bundesrepublik zusammen mit 67 anderen Staaten und Gebieten als Erstunterzeichner in Paris unterzeichnet. Das Übereinkommen hatten bis zum 23.3.23 100 Staaten und Gebiete unterzeichnet. Dem BEPS-Projekt haben sich alle Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der 20 führenden Industrie- und Schwellenländer (G20) sowie Entwicklungs- und weitere Schwellenländer angeschlossen. Damit die Maßnahmen des BEPS-Aktionsplans richtig umgesetzt werden, ist auf OECD- Initiative das BEPS-MLI entstanden.

    2. Bisherige Umsetzung in Deutschland

    Die Ratifikation des BEPS-MLI wurde in Deutschland mit Vertragsgesetz vom 22.11.20 (BGBl II 20, 946) vorbereitet und ist am 18.12.20 erfolgt. Das BEPS-MLI ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1.4.21 in Kraft getreten, allerdings noch nicht wirksam geworden. Da Deutschland einen speziellen Vorbehalt eingelegt hat, ist die Anwendung des BEPS-MLI vorerst gesperrt. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass die erfassten, von Deutschland geschlossenen bilateralen Steuerabkommen erst dann wirksam modifiziert werden, wenn Deutschland der OECD den Abschluss der im Hinblick auf ein erfasstes Steuerabkommen erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen notifiziert hat.