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  • 01.06.2007 | Bundesfinanzhof

    Gemeinnützigkeit bei Stiftung im EU-Ausland

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Mit deutlichem Widerspruch zur gegenläufigen Ansicht des BMF hat der BFH (20.12.06, I R 94/02, Abruf-Nr. 070856)jetzt entschieden, dass eine Stiftung auch dann gemeinnützig (§ 52 Abs. 1 AO) sein kann, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt und sich ihre Förderung auf einen Staat bzw. eine Stadt beschränkt.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist eine Stiftung italienischen Rechts mit Sitz in Italien. Nach ihrer Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich Ausbildungs- und Erziehungszwecke im Bereich der Musikgeschichte und der Musikwissenschaften. Zu diesem Zweck gewährt die Stiftung jungen Schweizern, vorzugsweise aus Bern, für entsprechende Ausbildungsaufenthalte in Italien Studienbeihilfen. Mit einem Geschäftsgrundstück erzielte die Stiftung im Inland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die das beklagte FA der KSt unterwarf. Nach erfolgloser Klage machte der Kläger im Revisionsverfahren geltend, die Versagung der KSt-Befreiung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit inländischen Einkünften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 96), verstoße gegen EU-Recht. Nachdem der EuGH (14.9.06, PIStB 06, 271) § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 96 bereits für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte, schloss sich nunmehr auch der BFH dem EuGH an und wies die Sache zur abschließenden Entscheidung an das FG zurück. 

     

    Anmerkungen

    Eine im EU-Ausland ansässige Körperschaft privaten Rechts mit inländischen Vermietungseinkünften unterliegt im Inland an sich der beschränkten Steuerpflicht. Allerdings sind diese Einkünfte steuerbefreit, wenn die Körperschaft die gesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Nach Auffassung des BFH steht § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 96 dieser Steuerbefreiung nicht entgegen. Denn das EU-Gemeinschaftsrecht einschließlich der Grundfreiheiten genießt Anwendungsvorrang, sodass § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 96 entsprechend auszulegen ist. 

     

    Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates oder eine Stadt beschränkt. Damit widerspricht der BFH ausdrücklich dem BMF (20.9.05, BStBl I, 902). Denn die steuerliche Gemeinnützigkeit endet nicht an der Staatsgrenze, sondern kann auch im EU-Ausland verwirklicht werden. Daher können sich auch Non-Profit-Unternehmen auf den Schutzumfang der EU-Grundfreiheiten berufen – und zwar auch dann, wenn sie ihren Sitz im EU-Ausland haben. Soweit ausländische gemeinnützige Körperschaften die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO 77 erfüllen, können ihnen die entsprechenden Steuervergünstigungen nach den Einzelsteuergesetzen nicht vorenthalten werden, auch wenn Deutschland an sich nicht dazu verpflichtet ist, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen.