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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht

    Anforderungen an die formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Körperschaft

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die Formulierung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegen Gemeinnützigkeit leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden (BFH 18.8.22, V R 15/20, DB 23, 177). |

     

    Sachverhalt

    Eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht entsprach unter Anwendung des sog. Typenvergleichs nach den FG-Feststellungen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG. Im Streitfall waren deshalb im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 60a AO die Vorschriften zur Prüfung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO anzuwenden.

     

    Die Stiftung verfügt über Vermögen im Inland sowie im Ausland und war nach österreichischem Recht gemeinnützig. Nach ihrer Satzung ist Stiftungszweck die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts i. S. d. Lebenswerks des Stifterehepaares. Nach den weiteren Satzungsbestimmungen verfolgt die Stiftung mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. österreichischen Abgabenordnung. Die Satzung der Stiftung entspricht allerdings nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 S. 2 AO. Im Streitfall hatte das FG Niedersachsen die Gemeinnützigkeit der Stiftung gleichwohl anerkannt und das FA zum Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO verpflichtet. Im Revisionsverfahren hat jetzt der BFH aber das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.