01.07.2007 | Bundesfinanzhof
Gewerbliche Prägung einer Auslandsgesellschaft
Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ist geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich zu prägen – so der BFH mit Urteil vom 14.3.07 (XI R 15/05, Abruf-Nr. 071650). |
Sachverhalt
Der im Inland steuerpflichtige Kläger war als alleiniger Kommanditist an mehreren Grundstücksgesellschaften beteiligt, die als KG nach liechtensteinischem Recht gegründet waren. Einzige Komplementärin dieser KGs waren ebenfalls nach liechtensteinischem Recht gegründete GmbHs. Die Grundstücksgesellschaften übten rein vermögensverwaltende Tätigkeiten aus und hatten keine Niederlassung im Inland. Ende 1994 übernahm der Kläger das Aktiv- und Passivvermögen der ausscheidenden KGs. Das FA behandelte das Ausscheiden der Komplementärgesellschaften als Aufgabe eines gewerblichen Betriebes und stellte einen entsprechenden gewerblichen Aufgabegewinn fest. Entgegen der Vorinstanz (FG Nieder-sachsen, PIStB 05, 245) schloss sich der BFH dieser Auffassung nun an.
Anmerkungen
Nach Ansicht des BFH ist die Fiktion der „gewerblich geprägten Personengesellschaft“ auch bei einer vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft denkbar, wenn diese nach rechtlicher und wirtschaftlicher Konstruktion einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist. Die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG) kann auch durch eine ausländische Kapitalgesellschaft erfolgen, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG und dem systematischen Zusammenhang mit anderen EStG-Vorschriften. Denn in § 17 Abs. 1 S. 1 EStG, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden unter „Kapitalgesellschaften“ auch ausländische Kapitalgesellschaften verstanden. Zum anderen ist es nach der Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG (BT-Drs. 10/3663; BT-Drs. 10/4513) ausreichend, dass die ausländische Kapitalgesellschaft nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht. Mit der gesetzlichen Festschreibung der „Gepräge-Rechtsprechung“ hat der Gesetzgeber nach Ansicht des BFH gerade keine Beschränkung auf inländische Kapitalgesellschaften beabsichtigt. Vielmehr wollte er erreichen, dass gleichartige und in vergleichbarer Rechtsform ausgeübte Tätigkeiten steuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden und gleichzeitig sinnvolle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten erhalten (BFH 20.11.03, BStBl II 04, 464).
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