01.08.2006 | Bundesfinanzhof
Gewinnbesteuerung bei der Veräußerungeiner Auslandsbeteiligung
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 14.2.06 (VIII B 107/04, Abruf-Nr. 061231) ernstliche Zweifel geäußert, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17 EStG (i.d.F. des StSenkG 01/02 vom 23.10.00, BGBl I 00, 1433) in § 52 Abs. 1 EStG (i.d.F. des StSenkG 01/02) und in § 52 Abs. 34a EStG (i.d.F. des StEuglG vom 19.12.00, BGBl I 00, 1790) mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV vereinbar sind. Nach Ansicht des BFH war für die vorgezogene gesetzliche Herabsetzung der Beteiligungsquote ein sachlich überzeugender Grund nicht erkennbar. |
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2000 eine zweiprozentige Beteiligung an einer italienischen Aktiengesellschaft (I-SpA), die nach dem Börsengang der AG nur noch einem Anteil von 1,6335 v.H. entsprach. Nach Ablauf der Spekulationsfrist i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG veräußerte er im Jahr 2001 einen Teil seines Aktienpakets. Das FA unterwarf daraufhin den nach § 3 Nr. 40 EStG ermittelten hälftigen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG (2001) der Einkommensteuer. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein und begehrte vor dem FG Hamburg vorläufigen Rechtsschutz. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides lehnte das FG (1.3.04, EFG 04, 1303) ab. Die hiergegen beim BFH eingelegte Beschwerde hatte jedoch Erfolg.
Anmerkungen
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann das FG die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides aussetzen, wenn nach summarischer Prüfung „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 69 Abs. 2 FGO). Der BFH legt zunächst dar, dass „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Steuerverwaltungsaktes bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch dann vorliegen können, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob das vom FA angewandte nationale Steuergesetz gegen Grundfreiheiten des EGV verstößt. Somit ist auch im Aussetzungsverfahren das FG nicht auf die Prüfung der nationalen Gesetzgebung beschränkt (BFH 17.5.05, BFH/NV 05, 1782). Die sonst bei der Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer inländischen Steuervorschrift erforderliche Behauptung eines „berechtigten Interesses“ an der vorläufigen Aussetzung gilt nicht, wenn ein Antragsteller eine Verletzung des EGV behauptet: Denn die Grundfreiheiten sind in der EU unmittelbar geltendes Recht, das auch von jedem Gericht zu beachten ist (BFH 24.3.98, BFH/NV 98, 1172).
Nach der ab 2001 geltenden Neufassung des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 v.H (vorher: 10 v.H.) beteiligt war. Nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG (i.d.F. des StSenkG 01/02) gilt § 17 EStG n.F. für die Veräußerung einer Auslandsbeteiligung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (§ 52 Abs. 34a EStG).
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