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  • 05.02.2008 | Bundesfinanzhof

    Haftung eines im Ausland ansässigenVergütungsschuldners im Abzugsverfahren

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner kann selbst dann zum Steuerabzug verpflichtet sein (§ 50a Abs. 5 S. 2 EStG 90 i.d.F. des JStG 96), wenn der Vergütungsschuldner eine „zwischengeschaltete“ beschränkt steuerpflichtige Person ist. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren auf der „zweiten Ebene“ stellte jedenfalls 1996 keinen Gemeinschaftsrechtsverstoß dar. Eine Überbesteuerung liegt dann nicht vor, wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung eine Erstattung der Abzugsteuer erreichen kann, die auf der „ersten Stufe“ angefallen ist – so der BFH mit Urteil vom 22.8.07 (I R 46/02, Abruf-Nr. 073598).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, die Konzerttourneen organisiert. Auf der Grundlage eines Werkvertrages mit einem deutschen Konzertveranstalter stellte sie im Streitjahr 1996 im Rahmen einer Europatournee eine Künstlergruppe zur Verfügung, deren Mitglieder in den USA ansässig waren. Der deutsche Konzertveranstalter behielt von der mit der Klägerin vereinbarten Künstlervergütung Abzugsteuern ein und führte diese an das FA ab. Erst ab 1998 erteilte das Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung mit der Konsequenz, dass der deutsche Konzertveranstalter den Steuerabzug unterlassen durfte. Die Klägerin gab hinsichtlich der Vergütung, die sie an die Künstler im Streitjahr 96 gezahlt hatte, weder eine Steueranmeldung ab, noch legte sie eine Freistellungsbescheinigung beim FA vor. 

     

    Daraufhin schätzte das FA die Künstlereinnahmen für die inländischen Konzerte und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Haftungsbescheid. Nach erfolgloser Klage holte der BFH im Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens mit EU-Recht ein (EuGH 3.10.06, C-290/04 „Scorpio“, Abruf-Nr. 063366). 

     

    Anmerkungen

    Der BFH stellt fest, dass auch ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner bei im Inland erzielten Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, zum Steuerabzug verpflichtet ist. Eine Betriebsstätte oder vergleichbare Einrichtung im Inland muss der Vergütungsschuldner nicht unterhalten. Das bedeutet: Der für den Steuerabzug erforderliche Inlandsbezug wird alleine durch die mit der Betätigung des Vergütungsgläubigers im Inland und die hieran anknüpfende beschränkte Steuerpflicht hergestellt (BFH 17.5.05, BFH/NV 05, 1778). Hierbei weist der BFH darauf hin, dass der gesetzliche Pflichtenkreis beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG zwar weniger umfassend ist als beim Lohnsteuerabzug, jedoch selbst bei diesem ein ausländischer Unternehmer in den Pflichtenkreis zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer einbezogen sein kann (BFH 12.6.97, BStBl II, 660).