01.01.2006 | Bundesfinanzhof
Hinzurechnungen bei „reinem Inlandsfall“
Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen beim Mieter oder Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz. Entsprechendes gilt für die Hinzurechnung der Teilwerte nach § 12 Nr. 2 S. 1 GewStG – so der BFH mit Urteil vom 15.7.05 (I R 21/04, Abruf-Nr. 053587). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihr wesentliches Anlagevermögen von einem ihrer Gesellschafter gepachtet, der im Streitjahr (1993) zu 45 v.H. am Unternehmen beteiligt war. Die gezahlten Pachtzinsen rechnete das FA bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn zur Hälfte hinzu, ferner bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des Gewerbebetriebs die Teilwerte der betroffenen Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht auf Grundbesitz entfielen. Hiergegen wehrte sich die Klägerin unter Hinweis auf das Eurowings-Urteil des EuGH (26.10.99, BStBl II, 851) und reklamierte einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Anmerkungen
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen zuzurechnen, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und einem fremden Eigentümer gehörenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geleistet hat (§ 8 Nr. 7 S. 1 GewStG). Außerdem sind bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die zwar dem Betrieb dienen, aber in fremdem Eigentum stehen, dem Einheitswert des Gewerbebetriebs hinzuzurechnen, wenn sie nicht bereits im Einheitswert enthalten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 GewStG). Das gilt aber dann nicht, wenn Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter/Verpächter zur GewSt heranzuziehen sind oder die Wirtschaftsgüter zum Gewerbekapital des Vermieters/Verpächters gehören. Da die letztgenannten Ausnahmetatbestände im Streitfall nicht gegeben waren, waren die tatbestandlichen Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ohne Weiteres erfüllt.
Allerdings behauptete die Klägerin einen Verstoß der Hinzurechnungsvorschriften gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 49 EGV n.F.). Diesbezüglich lässt der BFH zunächst keinen Zweifel daran, dass die Grundfreiheiten des EGV bei reinen Inlandssachverhalten keine Bedeutung haben. Das EG-Recht nimmt also hin, dass durch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht geschaffene Ungleichbehandlungen rein innerstaatlicher Sachverhalte dem nationalen Gesetzgeber nicht zugerechnet werden können.
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