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  • 01.06.2005 | Bundesfinanzhof

    Inländischer und EU-ausländischer Grundbesitz darf unterschiedlich bewertet werden

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat der BFH mit Beschluss vom 10.3.05 (II B 120/04,Abruf-Nr. 051009) jetzt festgestellt, dass für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung die unterschiedliche Bewertung von inländischen und EU-ausländischen Grundstücken für Erwerbsvorgänge bis zum Jahr 1995 nicht europarechtswidrig ist. Damit erteilte der BFH einem etwaigen Verstoß gegen Art. 3 GG sowie dem Gemeinschaftsrecht eine klare Absage.

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren war eine 1995 gegründete Familienstiftung liechtensteinischen Rechts. Diese Stiftung war unmittelbar Begünstigte eines zwischen den Eheleuten A und B 1995 geschlossenen Gütertrennungsvertrages. Zum Zwecke des Zugewinnausgleichs und der Unterhaltssicherung verpflichtete sich hierbei A, verschiedene Vermögenswerte auf B mit der Maßgabe zu übertragen, dass sie diese Werte auf die Stiftung überträgt. Bei den Vermögenswerten handelte es sich u.a. um im Inland und in Spanien gelegenen Grundbesitz, Aktien und Fahrzeuge. 

     

    Das FA (Antragsgegnerin) sah in der Zuwendung des A an die Stiftung einen der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG (1995) unterliegenden Vorgang und setzte Schenkungsteuer durch Bescheid gegenüber der Stiftung fest. Im Einspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Ansatz des in Spanien gelegenen Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert in der für 1995 geltenden Gesetzesfassung (§ 12 Abs. 6 ErbStG, § 31 Abs. 1 BewG) stelle im Vergleich zur Bewertung des inländischen Grundbesitzes (140 v.H., § 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG) eine willkürliche Benachteiligung dar. Dies verstoße gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV), weshalb von der Antragstellerin AdV beantragt wurde. Das FA lehnte den AdV-Antrag ab. Auch beim FG (18.8.04, 1 V 1133/04) blieb der Aussetzungsantrag erfolglos.  

     

    Anmerkungen

    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 69 FGO) hatte der BFH im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung folgende Bewertungsfrage zu klären: