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  • 09.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Innergemeinschaftliche Lieferungen – Zum Nachweis der Abnehmeridentität

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geht der BFH inzwischen davon aus, dass dem Buch- und Belegnachweis keine materiellrechtliche Bedeutung mehr zukommt, sondern der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG auch durch andere Belege oder Umstände dokumentieren kann (s. PIStB 08, 119). Insbesondere für die in der Praxis streitanfälligen Abholfälle hat der BFH in einer jüngsten Entscheidung betont, dass der Unternehmer die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen muss. Hierfür reicht die Aufzeichnung der USt-Id.Nr. nicht aus (BFH 8.11.07, V R 26/05, Abruf-Nr. 081214).

     

    Sachverhalt

    Die K-GmbH betrieb u.a. einen Handel mit Kfz. Im Oktober und November 1998 veräußerte sie je drei Fahrzeuge der Luxusklasse an die auf Madeira ansässige Firma Z (Portugal). Für die Z trat dabei B als Bevollmächtigter auf, der die Fahrzeuge abholte und bar bezahlte. Die K-GmbH behandelte diese Umsätze gemäß § 6a UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Neben ihren Ausgangsrechnungen nahm die K-GmbH auch eine in portugiesischer Sprache verfasste Vollmacht vom 3.11.98 der Z für den B zu ihren Unterlagen. Hinsichtlich der von B angegebenen USt-IdNr. der Z nahm die K-GmbH eine erfolgreiche Bestätigungsanfrage im Sinne von § 18e UStG vor. B hatte zudem – entweder auf der Rechnung oder auf Begleitpapieren – den Fahrzeugempfang sowie die Verbringensabsicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt. Das FA versagte jedoch die Umsatzsteuerfreiheit dieser Umsätze, da es den Buch- und Belegnachweis nicht als geführt ansah. Im Zuge weiterer Ermittlungen hätten die portugiesischen Finanzbehörden nämlich mitgeteilt, die Firma Z habe am 18.5.98 nur den Beginn ihrer unternehmerischen Aktivitäten angezeigt, aber keine Umsätze erklärt. Auf Befragen habe der portugiesische Geschäftsführer der Z angegeben, die Z habe niemals Fahrzeuge gekauft oder bestellt. „Tatsächliche Besitzer“ der Z seien W und B, denen auf eigenen Wunsch am 3.11.98 auch entsprechende Vollmachten ausgestellt worden seien. In dem nach erfolglosem Einspruch geführten Klageverfahren entschied das FG, die K-GmbH habe nicht die Daten des wirklichen Abnehmers der Fahrzeuge aufgezeichnet, sodass die Steuerfreiheit nicht in Betracht käme. Der BFH bestätigte in der Revision, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG – und auch die der Vertrauensschutzregelung im Sinne von § 6a Abs. 4 UStG – im Streitfall nicht vorliegen.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH betonte, der Exporteur muss zum Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung neben Namen und Anschrift auch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers dokumentieren. Die Aufzeichnung einer USt-IdNr. reicht hierfür nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der Leistungsempfänger ist. Grundsätzlich kann als umsatzsteuerlicher Abnehmer der zivilrechtliche Vertragspartner unterstellt werden. Insofern bedarf es aber zum Identitätsnachweis der Vorlage von Kaufvertrags- bzw. Auftragsdokumenten.  

     

    Da B bei den ersten drei der sechs Lieferungen zudem noch ohne Vorlage einer Vollmacht auftrat, war des Weiteren streitig, ob zur Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch die Vorlage einer Vertretungsvollmacht gehört. Die K-GmbH hatte argumentiert, das Gesetz fordert zum Buch- und Belegnachweis nicht die Vorlage einer Vollmacht. Der BFH stellt aber klar, dass beim Auftreten eines Dritten als angeblichem Vertreter des zivilrechtlichen Vertragspartners der Exporteur dessen Vertretungsberechtigung nachzuweisen hat.