05.08.2011 | Bundesfinanzhof
Kein Kindergeld bei Praktikum im Ausland
Der BFH hat entschieden, dass die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen zählt und nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird (BFH 9.6.11, III R 28/09, Abruf-Nr. 112591).
Ein Kind, mit Lebensmittelpunkt im Haus der Eltern, unterbrach sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Ohne Abzug der aufgrund des Praktikums entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen bestand kein Anspruch auf Kindergeld. Nach Auffassung des BFH konnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden, da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte. Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheiterte ebenfalls, da die Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte (Universität) keiner Einkunftsart zuzurechnen ist. Schließlich ist der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung durch den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bereits abgegolten.