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  • 01.06.2005 | Bundesfinanzhof

    Keine quotale Kappung der Vorsteuer bei Bewirtungskosten

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Zum Aufbau oder zur Pflege von Geschäftsbeziehungen gehört auch die Bewirtung der Geschäftspartner. Dieser Aufwand unterliegt nicht nur ertragsteuerlich einem eingeschränkten Abzug, sondern durch § 15 Abs. 1aNr. 1 UStG wird die anteilige Kappung um 30 v.H. – vor dem 1.1.04 um 20 v.H. – auch beim Vorsteuerabzug nachvollzogen. Der BFH hat nun mit Urteil vom 10.2.05 (V R 76/03, Abruf-Nr. 050931) entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung dieses anteiligen Vorsteuerausschlusses durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG bei Bewirtungskosten gegen EG-Recht verstoßen hat.

     

    Sachverhalt

    Die B-GmbH (B) betrieb ein Baumanagementunternehmen und bewirtete im Rahmen dieser Tätigkeit zur Förderung von Vertragsabschlüssen gelegentlich ihre Geschäftskunden in Gaststätten. Die in den Bewirtungsrechnungen enthaltene Vorsteuer machte sie im Streitjahr 1999 unter ausdrücklicher Außerachtlassung von § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG vollumfänglich geltend. Gegen die daraufhin vom FA vorgenommene Vorsteuerkürzung von 20 v.H. legte B Einspruch ein, den das FA jedoch als unbegründet zurückwies. In der daraufhin erhobenen Klage gab das FG der B Recht, da es durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG das Gemeinschaftsrecht als verletzt ansah. Der BFH bestätigte diese Auffassung und wies darauf hin, dass sich B für den Vorsteuerabzug unmittelbar auf EG-Recht berufen könne. 

     

    Anmerkungen

    In seiner Urteilsbegründung erteilt der BFH dem deutschen Gesetzgeber erneut eine Lehrstunde zur Regelungskompetenz, die der nationale Gesetzgeber durch die 6. EG-RL innehat. Zwar beschränke § 15 Abs. 1a Nr. 1UStG für das Streitjahr tatsächlich den Vorsteuerabzug in dem vom FA vorgenommenen Umfang. Jedoch sei der Unternehmer demgegenüber gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL aus sämtlichen Leistungsbezügen grundsätzlich zum ungeschmälerten Vorsteuerabzug berechtigt. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung dürfe dieses Recht auch nur dann beschnitten werden, wenn dies in der Richtlinie unmittelbar vorgesehen sei. Die 6. EG-RL kenne aber gerade keine der deutschen Regelung entsprechende Vorsteuereinschränkung. 

     

    In Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL sei lediglich eine „Stillhalteklausel“ enthalten, die die Beibehaltung solcher innerstaatlicher Vorsteuerausschlüsse und -beschränkungen erlaube, die bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie galten. Hier sehe der Artikel im ersten Abschnitt zudem eine Absichtserklärung vor, nach der der Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie eine Vorsteuereinschränkung festlegen kann. Dies betrifft insbesondere Ausgaben ohne strengen geschäftlichen Charakter – wie solche für Luxus, Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Dazu sei es jedoch mangels Einigung bis heute nicht gekommen. Eine reine Absichtserklärung könne entgegen der Auffassung des FA – auch wenn sie in der EG-RL niedergelegt sei – zumindest noch keine rechtsetzende Wirkung entfalten. Damit verblieben als nationale Vorsteuereinschränkung lediglich zwei Möglichkeiten: