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  • 15.05.2008 | Bundesfinanzhof

    Keine Verzinsung erstatteter Abzugsteuern

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Der BFH hat im Anschluss an das Scorpio-Urteil des EuGH (3.10.06, C-290/04, PIStB 06, 299) entschieden, dass die vom Bundesamt für Finanzen (BfF) festgesetzte Erstattung von Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 97 nicht zu verzinsen ist (BFH 18.09.07, I R 15/05, Abruf-Nr. 080498).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine britische Kapitalgesellschaft, die einer deutschen Konzertveranstalterin eine Musikgruppe für verschiedene Konzerte im Inland zur Verfügung stellte. Die deutsche Konzertveranstalterin behielt von den der Klägerin zustehenden Vergütungen im Wege des Steuerabzugs KSt einschließlich SolZ ein und führte diese an das FA gem. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ab. Später beantragte die Klägerin beim BfF (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern – BZSt) die Erstattung der gezahlten Abzugsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag. Da sich das Verfahren mehrere Jahre hinzog, stellte die Klägerin einen Antrag auf Verzinsung des festgesetzten Erstattungsbetrages. Das BfF lehnte den Antrag ab. Im Klageverfahren verlangte die Klägerin die Verzinsung gem. § 233a Abs. 1 AO mit der Begründung, dass es darauf einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch gibt und der Ausschluss der Verzinsung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Klage und Revision blieben jedoch erfolglos.  

     

    Anmerkungen

    Im Streitfall war nicht zweifelhaft, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch hinsichtlich zu Unrecht gezahlter Abzugsteuern zustand. Streitig war aber, ob die Klägerin auch einen Anspruch auf Festsetzung von Erstattungszinsen hat. Zunächst legte der BFH dar, dass das Gesetz bei der Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen nach § 233a Abs. 1 S. 2 AO eine Verzinsung ausschließt: 

     

    • Der Gesetzgeber hat sich von der Überlegung leiten lassen, dass ein Bedürfnis für eine Verzinsung erstatteter Abzugsteuer nicht besteht, weil eine solche Erstattung „ohnehin regelmäßig zeitnah“ erfolgen würde und nach dem gesetzgeberischen Willen auch im umgekehrten Fall der Nachforderung von Abzugsteuern unverzinst bleibt.

     

    • Durch § 233a AO sollen Liquiditätsvorteile ausgeglichen werden, die dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen (BFH 26.4.06, I R 122/0); das rechtfertigt es, den Anwendungsbereich des § 233a AO auf reine „Veranlagungssteuern“ bzw. „laufend veranlagte Steuern“ zu beschränken.

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