01.09.2005 | Bundesfinanzhof
Konzerninterne Mitarbeiterentsendung
Der grenzüberschreitende Arbeitnehmereinsatz wirft nicht nur eine Fülle von arbeitsrechtlichen, sondern auch von steuerrechtlichen Fragen auf. Der BFH hat nunmehr in einer Entscheidung zum Besteuerungsrecht nach dem DBA-Spanien bei konzerninterner Arbeitnehmer-entsendung ins Ausland zu verschiedenen Punkten Stellung genommen. Hierbei klärt der BFH (23.2.05, I R 46/03, Abruf-Nr. 051728) den Arbeitgeberbegriff bei Auslandseinsätzen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von gezahltem Arbeitslohn. |
Sachverhalt
Als Vorstandsmitglied der inländischen Firma A bezog der Kläger in 1994 im Inland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er wurde u.a. bei einer spanischen Tochtergesellschaft tätig und hielt sich zu diesem Zweck an 124 Arbeitstagen des Streitjahres in Spanien auf. Nachdem der Kläger der ausländischen Tochtergesellschaft zuvor schon als Verwaltungsrat (Consejo de administración) angehört hatte, wurde er ab Februar des Streitjahres mit operativen Konzernleitungsaufgaben im Bereich der Produktion und des Einkaufs beauftragt. Die auf diese Aufgaben entfallende Arbeitszeit belief sich nach Schätzung des Klägers auf 40 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit.
Die inländische Muttergesellschaft zahlte dem Kläger weiterhin seine vollen Vorstandsbezüge, behielt jedoch von dem auf die Tätigkeit in Spanien entfallenen Anteil (40 v.H.) keine LSt ein. Vielmehr unterwarf die spanische Tochtergesellschaft den entsprechenden Betrag der spanischen Quellensteuer. Der danach verbleibende Nettobetrag der anteiligen Bezüge wurde konzernintern zwischen Inlands- und Auslandsgesellschaft verrechnet.
Die Kläger reklamierten in ihrer Steuererklärung, die auf die Tätigkeit in Spanien entfallenen Bezüge als in Deutschland steuerfrei zu behandeln. Das beklagte FA verlangte demgegenüber die Versteuerung des gesamten Arbeitslohns unter Anrechnung der spanischen Steuer und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Nach Klageabweisung vor dem FG Niedersachsen (25.4.02, 16 K 13457/97) war die Revision erfolgreich.
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