01.11.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Mehrere Baustellen nicht immer als einheitliche Betriebsstätte zu behandeln
| Zu steuerlichen Problemen kommt es immer wieder, wenn ausländische Baugesellschaften - häufig aus einem so genannten Billiglohnland - in Deutschland als Subunternehmer auf verschiedenen Baustellen tätig werden. Neben arbeits- und sozialrechtlichen Fragen ist steuerrechtlich vor allem von Bedeutung, ob die ausländische Gesellschaft nur in ihrem Heimatstaat, oder aber auch durch eine in Deutschland belegene Betriebsstätte im Inland der Besteuerung unterliegt. In einer für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung hat der BFH das Kriterium der einheitlichen Betriebsstätte sehr einengend ausgelegt (BFH 16.5.01, I R 47/00). (Abruf-Nr. 011000) |
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