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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Neues zum Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht

    | In seiner viel beachteten Revisionsentscheidungvom 19.12.01 1 R 63/00, PIStB 02, 107 hatte der BFH klargestellt,dass der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2EStG auf die im Ausland erzielten Einkünfte auch bei nurzeitweiliger unbeschränkter Steuerpflicht Anwendung findet. Andiese Rechtsprechung anknüpfend hat der BFH nunmehr entschieden,dass die nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann im Wege desProgressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, wenn sich der neueWohnsitz in einem EU-Staat befindet. Es verstoße zudem auch nichtgegen Gemeinschaftsrecht, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG dieZusammenveranlagung eines im Inland ansässigen Ehegatten mitseinem im Ausland lebenden Partner nur zulässt, wenn imKalenderjahr entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterlegen oder die nicht inDeutschland zu besteuernden Einkünfte sich auf nicht mehr als24.000 DM belaufen haben BFH 15.5.02, I R 40/01, DB 02, 1743.Abruf-Nr. 021016 |