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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Aktuelle Entwicklungen bei der unilateralen Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG

    von Dr. Marc Jülicher, Düsseldorf

    | Immer wieder überraschend ist für Steuerpflichtige und ihre Berater, dass auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer, jedenfalls unter deutscher Beteiligung, kaum DBA bestehen, ganz im Gegensatz zum dichten Netz der Einkommensteuer. Aus deutscher Sicht bleibt damit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur § 21 ErbStG als unilaterale Regelung. Sie wurde zum 1.1.74 in dieser Art erstmals in das ErbStG eingeführt, seitdem textlich nicht verändert. Nachfolgend wird gezeigt, welche Grundvoraussetzungen für die Anrechenbarkeit einer ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfüllt sein müssen und wo Lücken und dadurch Fallen bei der Gestaltungsplanung bestehen. |

    1. Grundvoraussetzungen

    1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht, kein DBA

    Um eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer zu ermöglichen, muss in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, auch in Form der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (§ 21 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) wird keine Anrechnung ausländischer Erbschaft- oder Schenkungsteuer gewährt. Das gilt auch für die nach einem Wegzug des Erblassers/Schenkers in ein Niedrigsteuergebiet erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG).

     

    Mit dem ausländischen Staat darf nach dem Wortlaut der Norm kein DBA abgeschlossen sein. Die Regelung erweckt den Eindruck, als sei bei Abschluss eines solchen Abkommens die Anrechnung regelmäßig ausgeschlossen. Das gilt jedoch nur dann, wenn das Abkommen die Anwendung der Freistellungsmethode vorsieht. Ist die Anrechnungsmethode vorgesehen, die in den Abkommen meistens nicht in ihren näheren Einzelheiten geregelt ist, ist entsprechend dem Grundsatz der auffangweise vorwiegenden Anwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts z. B. in Deutschland § 21 ErbStG mit allen seinen Besonderheiten anzuwenden, solange die Regelungen im Einzelnen nicht abkommenswidrig sind.