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  • 01.07.2006 | Bundesfinanzhof

    Realsplitting bei grenzüberschreitendenUnterhaltszahlungen ins EU-Ausland

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Ein Abzug von Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings kommt nicht in Betracht, wenn der im EU-Ausland (hier: Österreich) wohnende Unterhaltsempfänger die Zahlungen nicht versteuern muss und demgemäß keine Bescheinigung über die Besteuerung der Unterhaltszahlungen vorlegen kann. Diese Regelung verstößt nicht gegen EG-Recht – so der BFH mit Urteil vom 13.12.05 (VI R 5/02, Abruf-Nr. 061876).

     

    Sachverhalt

    Der im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kläger leistete in den Streitjahren 1994 bis 1997 an seine in Österreich lebende geschiedene Ehefrau Unterhalt. Mit den empfangenen Leistungen unterlag diese dort nicht der Besteuerung, sodass der Kläger keinen Besteuerungsnachweis erbringen konnte. Das FA lehnte deshalb den vom Kläger geltend gemachten Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung ab. Nach erfolgloser Klage rügte der Kläger im Revisionsverfahren einen Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) und das Freizügigkeitsrecht (Art. 18 EGV). Im Vorabentscheidungsverfahren zerstreute der EuGH (12.7.05, C-403/03, Abruf-Nr. 052118) Zweifel am Erfordernis der Besteuerung von Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsempfänger für den Sonderausgabenabzug. In der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil hat der BFH nunmehr entschieden, dass die Unterhaltsaufwendungen weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. 

     

    Anmerkungen

    Das Urteil betrifft das Realsplitting für den Fall, dass der Unterhaltsempfänger seinen Wohnsitz in einem EG-Mitgliedsstaat hat, der die Unterhaltsleistungen selbst aber nicht besteuert. Im reinen „Inlandsfall“ sind solche Unterhaltsleistungen zwar grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), müssen jedoch korrespondierend vom Leistungsempfänger als sonstige Einkünfte versteuert werden (§ 22 Nr. 1a EStG). Die Versteuerung wird dadurch gewährleistet, dass der den Abzug geltend machende Ehegatte in der Anlage „U“ mit Zustimmung des Leistungsempfängers entsprechende Angaben in der Steuererklärung machen muss. 

     

    Hat der Empfänger von Unterhaltsleistungen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EG-Mitgliedsstaat, setzt der Sonderausgabenabzug voraus, dass die Besteuerung der Zahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 1; § 1 Abs. 3 S. 2 – 4 EStG). Diese Regelung ist durch das JStG 1996 eingeführt worden (11.10.95, BGBl I 95, 1250). Im Streitfall war § 1a Abs. 1 EStG für den Raum Österreich erstmals ab dem VZ 1994 anwendbar. Da Unterhaltszahlungen in Österreich nicht steuerbar sind und der Kläger folglich keine entsprechende Bescheinigung über die Versteuerung vorlegen konnte, haben sowohl das FG als auch der BFH den Sonderausgabenabzug verwehrt. 

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