· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen ins Ausland
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Unterhaltszahlungen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu decken. Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG hierbei nur für einige Monate im Jahr der Unterhaltszahlung vor, wird der Unterhaltshöchstbetrag für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das hat der BFH jetzt nochmals bekräftigt (BFH 25.4.18, VI R 35/16, DStR 18, 1606). |
Sachverhalt
Der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehemann machte für das Streitjahr (2010) eine im Dezember an seinen in Brasilien lebenden Schwiegervater geleistete Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG steuermindernd geltend. Das FA erkannte die Unterhaltszahlungen nur mit dem zeitanteiligen Höchstbetrag für Dezember an, weil Unterhaltsleistungen nur abgezogen werden könnten, wenn sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienten. Das FG Nürnberg gab allerdings dem Ehemann Recht: Unterhaltsaufwendungen könnten entgegen der Ansicht des BFH auch berücksichtigt werden, wenn sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus geleistet worden seien. Deshalb sei eine anteilige Kürzung nicht vorzunehmen (FG Nürnberg 13.7.16, 5 K 19/16, EFG 16, 1527).
Dem hat der BFH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung jetzt widersprochen, die Klage abgewiesen und die anteilige Abzugskürzung der Unterhaltsaufwendungen bestätigt (BFH 25.4.18, VI R 35/16, Abruf-Nr. 202516).
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